BGH-Lehman-Entscheidungen sind unterschiedlich

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In Sachen Lehman ist die Rechtsprechung des BGH unterschiedlich. Es liegen vier positive und zwei negative Entscheidungen beim BGH vor.

Der XI. Zivilsenat des BGH hatte die für den 12.4. 2011 angesetzten Verhandlungstermine zum Erwerb von „Lehman-Zertifikaten" (XI ZR 85/10 und XI ZR 294/10) aufgehoben, weil das beklagte Institut in beiden Fällen die Revision zurückgenommen hatte. Damit sind die Berufungsurteile des OLG Frankfurt a. M., mit denen die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt wurde, rechtskräftig (zweimal obsiegt).

In den beiden Entscheidungen XI ZR 178/10 und 182/10 (OLG Hamburg) vom 27.9.2011 wurden die Klagen der Anleger zwar abgewiesen. Aber der BGH nahm hier eine Prüfungspflicht der Bonität der Emittentin durch das vermittelnde Institut an. In Bezug auf die Zuwendungen nach § 31 d WpHG wurde ein Bußgeldtatbestand ab dem 01.07.2011 nach den Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz eingerichtet. Der in dem  obigen Lehman-BGH-Urteil vom 27.9.2011 - XI ZR 182/10 bezeichnete Sachverhalt würde, wenn er heute stattfände, wegen Fehlaufklärungen über die Zuwendungen, Nichtnachweisbarkeit der dadurch bedingten Qualitätsverbesserung und Nichtüberreichen eines Prospektes möglicherweise einen Bußgeldtatbestand auslösen (gleichwohl: Hier blieb die Klägerseite nach altem Recht  zweimal unterlegen).

In einem weiteren Verfahren des OLG Hamburg (XI ZR 132/11) nahm die Anlegerin wegen eines Vergleiches das Rechtsmittel zurück (einmal vergleichsweise Erfolg gehabt). In einem weiteren Verfahren hatte das verurteilte Institut eine Revision vor dem BGH zurückgenommen, XI ZR 411/10 (einmal obsiegt). Danach liegen zwei nachteilige und vier vorteilhafte Entscheidungen vor.


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