BGH: Pflichtteilsberechtigte gestärkt – Lebensversicherungen sind nach dem Verkehrswert zu berechnen
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Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.04.2010 besteht eine lang ersehnte Rechtssicherheit um die richtige Berechnung der Pflichtanteile an vererbten Lebensversicherungen. Nachdem bisher die Summe der eingezahlten Prämien für die Höhe der Pflichtteilsergänzungsansprüche entscheidend gewesen ist, ist seit dem Urteil des BGH klargestellt, dass sich die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach dem Verkehrswert der Lebensversicherung richtet. Der Verkehrswert berechnet sich regelmäßig nach dem Rückkaufswert, im Einzelfall ist der Verkehrswert aber möglicher Weise auch ein höherer Betrag. Die Pflichtteilsberechtigten gehen mit dieser Entscheidung gestärkt aus den Streitigkeiten um die Bewertung von Lebensversicherungen hervor. Allerdings kann es in einzelnen Fällen auch zu einer Verschlechterung kommen, sofern der Rückkaufswert noch nicht die Summe der eingezahlten Beträge erreicht hat, wie dies bei Versicherungen mit kurzen Laufzeiten der Fall ist. Das Urteil selbst entspricht insbesondere der Rechtsprechungsentwicklung in dem Bereich des Steuerrechts, bei der mehr und mehr dazu übergegangen wurde, den Verkehrswert als maßgebliche Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Mit dieser Entscheidung bestehen somit Chancen für Pflichtteilsberechtigte, zukünftig höhere Pflichtteilsergänzungsansprüche durchzusetzen. Da Pflichtteilsergänzungsansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls verjähren, sollten die Ansprüche umfassend geprüft und gewürdigt werden.
Rechtsanwalt Jörg Schwede
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