OLG Celle: Unwirksamkeit eines Testaments zu Gunsten einer Berufsbetreuuerin

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Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss vom 09.01.2024 mit dem Aktenzeichen 6 W 175/23 die Entscheidung des Nachlassgerichts bestätigt, dass das Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin unwirksam ist. 

Die Situation war besonders heikel, da die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserstellung 92 Jahre alt war und sowohl gesundheitliche als auch psychische Probleme hatte.

Die Betreuerin, die kurz zuvor eingesetzt worden war, organisierte einen Notartermin im Krankenhaus, in dem die alte Dame lag, und ließ sich im Testament als Alleinerbin einsetzen. Sowohl das Nachlassgericht als auch das Oberlandesgericht werteten dieses Vorgehen als anstößig und das Testament als unwirksam.

Das OLG stellte fest, dass ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig sein kann, insbesondere dann, wenn die Betreuerin ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser nutzt, um ihn zu beeinflussen.

Die Gründe für die Unwirksamkeit des Testaments waren vielfältig:

Die Erblasserin war in einem körperlich und geistig problematischen Zustand.

Die Beauftragung des Notars erfolgte durch die Betreuerin, nicht durch die Erblasserin selbst.

Die kurze Zeitspanne zwischen der Bestellung der Betreuerin und der Testamentserrichtung ließ Zweifel an einer unabhängigen Willensbildung der Erblasserin aufkommen.

Die Betreuerin gab gegenüber dem Gericht wahrheitswidrige Informationen an, indem sie behauptete, sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass sie als Alleinerbin eingesetzt werden sollte.

Die Betreuerin behauptete fälschlicherweise, es habe sich ein "Mutter-Tochter-Verhältnis" zwischen ihr und der Erblasserin entwickelt.

Die Betreuerin beteuerte, dass es ihr nicht um Geld, sondern ausschließlich um den Willen der Erblasserin gehe.

Basierend auf diesen Umständen stufte das OLG das Testament als sittenwidrig und somit unwirksam ein. Folglich konnte der von der Betreuerin beantragte Erbschein nicht erteilt werden.

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Ihr Jörg Schwede

Rechtsanwalt


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