Hinweisgeberschutzgesetz - neue Regelungen zum Schutz von Whistleblowern

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Seit dem 02.07.2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sind nunmehr verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Für Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, gilt für die Umsetzung zumindest noch eine "Schonfrist" bis zum 17.12.2023.

Mit dem Hinweisgebergesetz wird - mit Verspätung - EU-Recht umgesetzt. 

Ziel des Gesetzes ist ein besserer Schutz von Whistleblowern, also von Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben. 

Bereits zum 17.12.2021 war die EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern in nationales Recht umzusetzen. Die damalige große Koalition konnte sich nicht einigen, so dass die EU-Kommission am 27.01.2022 sogar ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat.

Zum Schutz von Whistleblowern sieht das Hinweisgebergesetz verschiedene unternehmensbezogene Maßnahmen vor:

  • Unternehmen / Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. 
  • Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten wird eine Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2023 eingeräumt.
  • Whistleblower müssen Kanäle geschaffen werden, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben. 
  • Der Eingang von Hinweisen ist binnen sieben Tagen von der internen Meldestelle zu bestätigen.
  • Innerhalb von drei Monaten ist über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. Denkbar sind beispielsweise die Einleitung (interner) Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, wie zB die Staatsanwaltschaft.

Neben den internen Hinweisgebersystemen hat das Bundesamt für Justiz auch eine weitere, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen eingerichtet (externe Meldestelle). Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten.

Für den Whistleblower bestehen daher nach seiner Wahl verschiedene Möglichkeiten, ob sie die interne Meldestelle ihres Unternehmens oder die externe Meldestelle nutzen möchten.

Wichtig ist, dass auch anonymen Hinweisen nachgegangen werden soll.

Um den Whistleblower vor Maßnahmen des Arbeitgebers zu schützen, besteht eine weitgehende Beweislastumkehr. Bei vermeintlichen Benachteiligungen des Whistleblower wird jetzt vermutet, dass zu Lasten des Whistleblower Repressalien vorliegen, die auch zu Schadensersatzansprüchen führen können.

Verstöße gegen das Hinweisgebergesetz sind bußgeldbewert (50.000 Euro).

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzsystems und beraten Sie im Umgang mit den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetz.

Ihre Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen

Rechtsanwalt Jörg Schwede




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