BGH: Rückruf von Waren

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In einer neuen – weitreichenden und viel beachteten – Entscheidung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.09.2016 (I ZB 34/15), die zumindest bei einigen Rechtsberatern und Marketingabteilungen Stirnrunzeln hervorrufen dürfte, wurde die bisher in zahlreichen Gerichtsbezirken angewandte Praxis „was raus ist, ist raus“ einer neuen höchstrichterlichen Überprüfung unterzogen. Zum Nachteil des Unterlassungsschuldners.  

Bisher: Unterlassung reichte aus

Konnte bis zu diesem Beschluss – trotz schon immer bestehender gegenteiliger Auffassung diverser Obergerichte (vgl. OLG Nürnberg WRP 99, 1184) – davon ausgegangen werden, dass sich in einigen Bezirken die Pflicht des Unterlassungsschuldners darauf beschränkt, die von einem gerichtlichen Verbot erfassten Maßnahmen schlicht zu unterlassen, wurde seit der neuen BGH-Entscheidung die für Unternehmen lukrative Möglichkeit genommen, die bis zum Wirksamwerden des Verbots (z. B. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder Zustellung einer Beschlussverfügung) verbleibende Zeit dafür zu nutzen, die Vertriebskanäle Dritter zu bestücken und die Ware zwecks Abverkaufs durch letztere (z. B. Apotheker) in den Handel zu bringen. 

Nunmehr: Beseitigung erforderlich

Der BGH vertritt die Ansicht, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, neben der Unterlassung dieser Handlung auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24). 

Wie bereits einige Gerichte zuvor (z. B. OLG Nürnberg, a.a.O.), macht es der BGH nunmehr zur Regel, dass auch eine reine Unterlassungsschuld die Verpflichtung beinhaltet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erforderlich ist. 

Dies kann – nach Ansicht des OLG Nürnberg (a.a.O.) – sogar darin münden, dass der Unterlassungsschuldner Sanktionen bis hin zur Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen vornehmen und die Einhaltung seiner Anordnungen überwachen muss, um künftig Verletzungsfälle zu verhindern. Dem BGH (a.a.O.) folgend muss der Schuldner, dem der Vertrieb eines Produkts untersagt worden ist, grundsätzlich (Ausnahmen sind also möglich) durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden. 

Folgen für den Unternehmer

Damit wird den Unternehmen die Möglichkeit genommen, Dritte anzuhalten, sich mit der „verbotenen Ware“ zu bevorraten, um diese im Markt zu verkaufen. 

Ob dies auch die Androhung des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen zur Folge haben muss bzw. ob dies eine noch zumutbare Handlung des Schuldners darstellt, wurde nicht explizit erörtert und dürfte im jeden Einzelfall, so wie die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Störungszustands an sich, auch in Zukunft unterschiedlich zu beurteilen sein. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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