BGH: Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses

  • 3 Minuten Lesezeit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig unter anderem für das Telekommunikationsrecht, hat in einem Urteil einem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz zugesprochen, aufgrund des mehrwöchigen Ausfalls seines DSL-Anschlusses.

Grund für den Ausfall war ein Fehler des beklagten Telekommunikationsunternehmens im Zusammenhang mit einer Tarifumstellung. Dies führte dazu, dass der Kläger seinen DSL-Internetanschluss vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen konnte. Dieser Anschluss war nicht nur für Internet, sondern auch für Telefon- und Telefaxverkehr (Voice und Fax over IP, VoIP) des Klägers zuständig. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 50 € pro Tag für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit seines DSL-Anschlusses für Festnetztelefonie, Telefax und Internet während dieser Zeit. In den Vorinstanzen wurden dem Kläger 457,50 € für höhere Kosten bei einem anderen Anbieter sowie für die Mobilfunknutzung zugesprochen. Der Kläger setzte seinen Schadensersatzanspruch für den entgangenen Nutzen seines DSL-Anschlusses mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof fort.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn die Störung typischerweise erhebliche Auswirkungen auf die materielle Grundlage des Lebens hat.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der III. Zivilsenat entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch für den Ausfall des Telefaxes besteht. Das Telefax bietet lediglich eine bequemere und schnellere Möglichkeit, Texte oder Abbildungen zu versenden, ersetzt jedoch nicht wesentlich den herkömmlichen Postweg. Der Verlust des Telefax hat insbesondere im privaten Bereich keine signifikanten Auswirkungen, da diese Form der Kommunikation zunehmend durch die elektronische Post mit Text- und Bilddateien verdrängt wird.

Der Senat hat auch einen Schadensersatzanspruch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings handelt es sich hierbei um ein Wirtschaftsgut, dessen permanente Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung ist. Die Ersatzpflicht für entgangene Nutzungsvorteile eines Wirtschaftsguts entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm die zusätzlich angefallenen Kosten erstattet werden. Dies war im vorliegenden Fall der Fall, da der Kläger während des relevanten Zeitraums ein Mobiltelefon nutzte und die dafür entstandenen Mehrkosten geltend machen konnte.

Im Gegensatz dazu hat der Senat dem Kläger Schadensersatz für den Verlust der Möglichkeit, seinen Internetzugang für andere Zwecke als Telefonie und Telefax zu nutzen, zugesprochen. Die permanente Verfügbarkeit des Internets ist seit langem auch im privaten Bereich von entscheidender Bedeutung für die eigene Lebensgestaltung. Das Internet bietet weltweit umfassende Informationen in Form von Texten, Bildern, Videos und Audiodateien. Es deckt nahezu alle Themengebiete ab und erfüllt unterschiedliche qualitative Anforderungen. Es ermöglicht den Austausch zwischen Nutzern weltweit, sei es über E-Mails, Foren, Blogs oder soziale Netzwerke. Es dient auch immer mehr zur Anbahnung von Geschäften, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Die überwiegende Mehrheit der deutschen Bevölkerung nutzt das Internet täglich. Daher hat es sich zu einem entscheidenden Medium entwickelt, das das tägliche Leben eines Großteils der Bevölkerung maßgeblich beeinflusst. Ein Ausfall des Internets macht sich signifikant im Alltag bemerkbar.

In Bezug auf die Höhe des Schadensersatzes hat der Senat festgestellt, dass der Kläger einen Betrag verlangen kann, der sich an den marktüblichen durchschnittlichen Kosten orientiert, die während des relevanten Zeitraums für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären. Diese Kosten werden bereinigt um Gewinn- und andere wirtschaftliche Faktoren, die mit der Nutzung verbunden sind.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Steinwachs

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten