Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn

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Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage entschieden, ob ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangen kann, Bäume aufgrund der von ihnen verursachten Verschattung zu entfernen.

Die Kläger sind seit 1990 Bewohner und seit 1994 Eigentümer eines Grundstücks in Nordrhein-Westfalen, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Ihr 10 mal 10 Meter großer Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. In dieser Grünanlage stehen in einem Abstand von 9 bzw. 10,30 Metern von der Grenze zwei etwa 25 Meter hohe, gesunde Eschen. Die Kläger fordern die Entfernung dieser Bäume, da ihr Garten vollständig im Schatten liegt. Dadurch eignet er sich weder zur Erholung noch zur Pflege ihrer anspruchsvollen Bonsai-Kulturen. Zum Zeitpunkt des Hauskaufs konnten sie das Wachstum der Bäume nicht vorhersehen, und hoch wachsende Laubbäume passen nicht zu einer nach Süden ausgerichteten Bungalow-Siedlung, argumentieren sie. Das Landgericht wies die Klage ab, und das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.

Der V. Zivilsenat, zuständig für das Nachbarrecht, hat heute dieses Urteil bestätigt. Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB besteht ein Anspruch auf Beseitigung nur dann, wenn das Eigentum der Kläger beeinträchtigt wird. Dies ist hier nicht der Fall, da die Nutzung des Grundstücks, einschließlich der auf dem Grundstück der Beklagten wachsenden Bäume, grundsätzlich vom Eigentumsrecht des Nachbarn abgedeckt ist. Obwohl gewisse Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB abgewehrt werden können, zählt der Entzug von Luft und Licht, als "negative" Einwirkung, nicht dazu. Dies hat der Senat erneut im Hinblick auf Anpflanzungen bestätigt.

Allerdings wird das Eigentum des angrenzenden Nachbarn gemäß § 1004 BGB beeinträchtigt, wenn der Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen die in den Landesnachbargesetzen festgelegten Abstandsvorschriften nicht einhält. Dies ist hier nicht der Fall, da der vorgeschriebene Abstand von 4 Metern für stark wachsende Bäume nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht (§ 41 Abs. 1 Nr. 1a NachbG NRW) eingehalten wurde. Ein Anspruch auf Entfernung, der sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ableitet, kommt nur in Ausnahmefällen in Frage. Dies erfordert, dass die Kläger außergewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen aufgrund der Höhe der Bäume ausgesetzt sind. Dies ist jedoch nicht der Fall, auch wenn nur die Verschattung des Gartenbereichs berücksichtigt wird, wie vom Oberlandesgericht festgestellt wurde. Zudem wurde der vorgeschriebene Abstand um mehr als das Doppelte überschritten. Es ist zu beachten, dass öffentliche Grünanlagen zur Verbesserung der Luftqualität, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Lebensraum für Tiere große Bäume enthalten sollten, die auf vielen privaten Grundstücken nicht angepflanzt werden können. Die Verschattung ist ein Ausdruck der situativen Lage des Grundstücks der Kläger, das am Rand einer öffentlichen Grünanlage liegt.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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