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BGH schützt Eigentümer von Immobilien in der Zwangsvollstreckung

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Immer wieder kommt es in der Zwangsversteigerung von mehreren Miteigentumsanteilen oder Mehrfamilienhäusern in der Praxis vor, dass die Gerichte Einzelausgebote auf die einzelnen Wohnungen oder Miteigentumsanteile nicht zulassen. Geboten werden darf dann nur auf das gesamte Ausgebot.

Der BGH hat dieser Praxis mit Beschluss vom 30.10.2008, Az. V ZB 41/08, einen Riegel vorgeschoben. Hiernach darf auf Einzelausgebote nur verzichtet werden, wenn die anwesenden Eigentümer in der Versteigerung einem Verzicht auf Einzelausgebote ausdrücklich zustimmen.

Der BGH stärkt damit die Rechte der Eigentümer, die ein Recht auf eine bestmögliche Verwertung der Immobilie haben. Dies sei allerdings nur gewährleistet, wenn alle gesetzlich vorgesehen Bietmöglichkeiten im Versteigerungstermin erlaubt seien. Ausnahme: Die Eigentümer verzichten auf die Einzelausgebote.

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