BGH spricht Machtwort: Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerdarlehen unwirksam

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte schon im Mai 2014 formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt wurde kontrovers diskutiert, ob solche Gebühren auch bei Unternehmerdarlehen unzulässig sind und somit ebenfalls zurückgefordert werden können.

BGH entscheidet zugunsten Unternehmer

Der „Bankensenat“ des BGH hat am 04.07.2017 in gleich zwei Verfahren (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden, dass die von einer Bank vorformulierten Klauseln zu einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt auch in gewerblichen Darlehensverträge unzulässig sind. Schließlich handele es sich hierbei um sog. Preisnebenabreden, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden könnten. In einer solchen Klausel sieht der BGH – wie schon beim Verbraucherdarlehen – eine unangemessene Benachteiligung des Unternehmers. Die Angemessenheit einer solchen Klausel – so der BGH – lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs bzw. mit Handelsbräuchen rechtfertigen. Schließlich werde selbst ein informierter und erfahrener Unternehmer vor einer ansonsten einseitigen Gestaltungsmacht der Banken geschützt.

Achtung: Verjährung droht!

Am Ende schüttet der BGH allerdings doch noch etwas „Wasser in den Wein“ der Unternehmer. Wie schon bei Verbraucherdarlehen meint der Senat, dass eine Klageerhebung für Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten schon im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Dies führt letztlich dazu, dass bei vor dem Jahr 2014 geschlossenen Darlehensverträgen Rückzahlungsansprüche bereits verjährt sein dürften.

Unser Rechtstipp

Unternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler können somit grundsätzlich die unwirksam vereinbarten Kreditbearbeitungsgebühren von ihren Banken zurückfordern. Soweit Verträge vor 2014 betroffen sind, dürften diese Ansprüche allerdings bereits verjährt sein. Bei Verträgen aus 2014 droht hiernach die Verjährung zum 31.12.2017. Daher rät die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betroffenen gewerblichen Kreditnehmern, die Angelegenheit nicht auf die lange Bank zu schieben und ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen und ggf. auch verfolgen zu lassen.


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