BGH spricht Verbrauchern Anspruch auf Rückerstattung von Vorfälligkeitsentschädigung zu

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Der BGH hat mit Urteil vom 19.01.2016 (Az.: XI ZR 103/15) Verbrauchern eine weitere Chance eröffnet, gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen vom Kreditinstitut zurück zu verlangen, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung nach einer bankseits erklärten Kündigung wegen Zahlungsverzugs gezahlt wurde.

Der BGH entschied, dass jedenfalls bei Verträgen bis 10.06.2010 § 497 Abs. 1 BGB eine Spezialregelung darstellt, die die Ansprüche der Bank nach einer verzugsbedingten Kündigung abschließend und vereinfachend regeln soll. Daher ist bei einer solchen Kündigung der Bank kein Platz für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die entsprechend zu erstatten ist.

Berücksichtigt man die Rechtsprechung des BGH vom 28.10.2014 zur Verjährung von Ansprüchen bei Bearbeitungsentgelten, bestehen gute Chancen, bis zu 10 Jahren in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zu verlangen, da die obergerichtliche Rechtsprechung diese Entschädigungen überwiegend für zulässig erachtet hatte und somit den Verbraucher die Rückforderung bis zum Urteil des BGH nicht zumutbar war.

Es bestehen daher neben der Nutzung des Widerrufsrechts weitere Möglichkeiten, gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzuerlangen oder diese ggf. auch zu ersparen.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss der Sache erhöhen.

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Wir haben bereits in mehreren Fällen auf diese Wiese gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen von Banken für unsere Mandanten zurückerlangt.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 



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