BGH stärkt den Anspruch des Käufers auf einen Neuwagen

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Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 24. Oktober 2018 – VIII ZR 66/17) hat die Rechte von Käufern eines Neuwagens klargestellt und gestärkt.

Wenn ein Problem nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt werde, könne der Verkäufer ein Ersatzauto nicht einfach als unverhältnismäßig ablehnen.

Das Wahlrecht des Käufers – Nachbesserung oder Ersatz – könne auch nicht unterlaufen werden, indem der Händler einen Mangel ohne Einverständnis des Käufers mit der Zeit aus der Welt geschafft hat, entschied der BGH. Ob ein Ersatzauto in dem Fall verhältnismäßig ist, muss jedoch noch geklärt werden. Der BGH wies den Fall deshalb an das Oberlandesgericht Nürnberg zurück.

Der Kläger hatte 2012 ein neues Fahrzeug für etwa 38.000 Euro gekauft. Wenig später zeigte das Auto immer wieder eine Warnmeldung an, der Fahrer solle vorsichtig anhalten, um die Kupplung abkühlen zu lassen, das könne bis zu 45 Minuten dauern. Als der Hinweis nach mehreren Werkstattbesuchen nicht verschwand, forderte der Mann ein neues Fahrzeug. Das lehnte der Händler ab. Die Kupplung könne bedenkenlos während der Fahrt abkühlen, außerdem sei bei einem Kundendiensttermin eine Warnmeldung mit geändertem Text aufgespielt worden.

Sachmängelgewährleistungsanspruch des Käufers.

Der Bundesgerichtshof hat sich anhand der vorliegenden Fallgestaltung mit mehreren, bis dahin höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Sachmängelgewährleistungsanspruch des Käufers auf (Ersatz-)Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB befasst.

Voraussetzung: Das Fahrzeug eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung.

Damit eigne sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung noch wies es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). An dieser Beurteilung als Sachmangel ändere es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteile, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten.

Weiterhin stehe dem vom Käufer wegen eines Sachmangels geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437, Nr. 1 BGB) durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439, Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht entgegen, dass der Käufer gegebenenfalls zunächst die andere Art der Nacherfüllung, nämlich die Beseitigung des Mangels (§ 439, Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt habe. Denn die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs sei gesetzlich nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt, sodass der Käufer nicht daran gehindert sei, von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen.

Keine Beseitigung des Mangels ohne Einverständnis.

Außerdem könne ein Käufer auch dann an seiner Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung festhalten, wenn der Mangel nachträglich ohne sein Einverständnis beseitigt werde. Insoweit komme es somit nicht darauf an, ob der irreführende Warnhinweis während des Rechtsstreits durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software beseitigt sei. Denn der Kläger hatte einer solchen Nachbesserung im Rahmen der routinemäßigen Inspektion im Oktober 2014 weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt. 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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