BGH stärkt Kundenrechte bei Kartenmissbrauch

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Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Urteil vom 29. November 2011 (Az.: XI ZR 370/10) seine Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten von einem unbefugten Dritten unter Verwendung der richtigen PIN Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Dritte die Geheimnummer dadurch erfahren hat, dass der Karteninhaber die PIN zusammen mit der Karte verwahrt hatte. Dies gelte jedoch nur, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 2004, Az.: XI ZR 210/03).

Darüber hinaus stellte der BGH im Urteil vom 29. November 2011 (Az.: XI ZR 370/10) klar, dass eine AGB-Klausel der kartenausgebenden Bank, die einen Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten pro Tag festlegt, auch den Karteninhaber schützt. Demnach kann die Haftung des Karteninhabers im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung des Höchstbetrags zu sichern, nicht nachgekommen ist.


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