EC-Kartenmissbrauch: Abgehobenes Geld ist Kunden bei verschlüsselter PIN zu erstatten

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Laut Urteil des Amtsgerichts München (Az. 142 C 19233/19, Urt. v. 02.06.2023) muss eine Bank auch dann mit einer gestohlenen EC-Karte abgehobenes Geld an den Bankkunden erstatten, wenn der Bankkunde die EC-Karte und die PIN in verschlüsselter Form gemeisam in seinem Portemonnaie aufbewahrt hatte. Eine verschlüsselt aufbewahrte PIN im Portemonnaie begründet laut Urteil keine grob fahrlässige Verletzung von Pflichten, die PIN vor unbefugtem Zugriff zu schützen (vgl. hierzu § 675l S. 1 BGB). Das Gericht bewertete die verschlüsselt notierte PIN als hinreichend komplex, die gegen den Zugriff Dritter ausreichend Sicherheit gewähre. Die gemeinsame Aufbewahrung von EC-Karte und PIN (unverschlüsselt) wertet die Rechtsprechung hingegen regelmäßig als groben Pflichtverstoß des Kunden.

Keine Pflichtverletzung des Kunden nach § 675v BGB

Vorliegend gestand das Gericht dem Bankkunden den Anspruch auf Erstattung des abgebuchten Betrags nach § 675u BGB wegen einer vom Kunden nicht autorisierten Abhebung zu. Da dem Kunden die EC-Karte gestohlen worden war, musste er sich lediglich einen Schadenersatzanspruch der Bank in Höhe von EUR 150,00 anrechnen lassen (vgl. § 675v BGB alter Fassung). Weitergehende Schadenersatzansprüche zugunsten der Bank lehnte das Gericht ab, da auch der im Verfahren hinzugezogene Sachverständige nicht in der Lage war, die PIN anhand der Notizen des Bankkunden im Portemonnaie zu dechiffrieren.

Anscheinsbeweis nicht anwendbar

Den nach der Rechtsprechung geltenden Grundsatz, dass im Fall der gemeinsamen Verwahrung von EC-Karte und PIN die Abhebung mit der richtigen Geheimzahl erfolgt sei, erachtete das Gericht im vorliegenden Fall für nicht anwendbar. So sei es der Bank eben nicht gelungen, nachzuweisen, dass der oder die Täter die zutreffende PIN ermitteln konnte.

Berufung anhängig

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung vor dem Landgericht München wird unter dem Aktenzeichen 13 T 817/22 von der Bank geführt.   

Für den Fall von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Neumann (Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main) unter der Telefonnummer 069-770 394 690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de zur Verfügung. Rechtsanwalt Philipp Neumann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit 16 Jahren in der Prozessführung tätig.  



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