BGH stärkt Rechte der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung

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Der Bundesgerichtshof hat die Gläubigerrechte in der Zwangsvollstreckung gestärkt. Mit Urteil vom 21. Oktober 2016 hat der BGH das Rechtsschutzbedürfnis einer Vollstreckungsabwehrklage ausnahmsweise verneint (Az.: V ZR 230/15).

Dieses Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht, wenn der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt und diese auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt. Voraussetzung sei aber, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nicht wegen der verjährten Zinsen betreibt. Zudem müssten sichere Indizien vorliegen, die den Schluss nahelegen, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozessfremden Zielen dient, so der BGH.

In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar in den Jahren 2003 und 2004 zu Gunsten der Bank Sicherungsgrundschulden über 500.000 Euro an ihrem Grundstück bestellt. Im Juni 2011 beantragte die Bank die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Dabei nahm sie die auf die Zeit vor dem 1. Januar 2008 entfallenden Grundschuldzinsen aus ihrem Antrag heraus. Der dritte Versteigerungstermin sollte im September 2013 stattfinden. Kurz davor berief sich das Ehepaar erstmals auf Verjährung der bis Ende 2007 entstandenen Zinsansprüche und erhob eine darauf gestützte Vollstreckungsabwehrklage.

Die Klage scheiterte allerdings auch in letzter Instanz vor dem BGH. Durch den Verzicht der Bank auf den verjährten Teil der Zinsforderungen allein, sei das Rechtsschutzbedürfnis zwar noch nicht entfallen, da sie den Titel weiter in Händen halte, so der BGH. In dem konkreten Fall habe der Schuldner aber während eines betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben und diese auf die Verjährung eines Teils der Zinsen gestützt. Zudem lägen Indizien vor, die den sicheren Schluss zuließen, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozessfremden Zwecken dient. Nach Ansicht des BGH wollte der Schuldner nur erreichen, die Vollstreckung aus der Hauptforderung und den nicht verjährten Zinsen zu behindern. Daher entfalle in diesem Fall ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis, so der BGH. Ein wichtiges Indiz für diesen Schluss sei, dass die Einrede der Verjährung und der darauf gestützten Vollstreckungsabwehrklage zur Unzeit erfolge, nämlich kurz vor dem Versteigerungstermin. Dadurch könne die Bank dem Ansinnen des Schuldners nur nachkommen, wenn sie den Versteigerungstermin verschiebt. Ein weiteres wichtiges Indiz sei, dass der zu erwartende Versteigerungserlös nicht annähernd die Summe der Hauptforderung erreicht. In der Gesamtschau ließen diese Anhaltspunkte den Schluss zu, dass es dem Schuldner ausschließlich um eine Verzögerung der Versteigerung gehe, so der BGH.

„Grundsätzlich hat der BGH die Rechte der Gläubiger damit gestärkt und der Verzögerungstaktik bei Zwangsvollstreckungen einen Riegel vorgeschoben. Allerdings hat er auch klare Kriterien festgelegt, wann das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners entfällt“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/bankrecht


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