Fehlerhafte Angaben zur Vorfälligkeit? Bank verliert Anspruch auf Vorfälligkeit vollständig!

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Bei einem Verkauf der Immobilie während der Zinsbindungsphase fallen für den Darlehensnehmer erhebliche Vorfälligkeitsentschädigungen an, wenn der Darlehensnehmer den Verkauf zum Anlass einer vorzeitigen Rückzahlung nutzt oder nutzen muss, §§ 490, 502 BGB. 

Seit dem 21.03.2016 ist allerdings durch § 502 Abs. 2 Ziffer 2 BGB die Regelung des § 494 Abs. 6 BGB insoweit ergänzt und klargestellt, dass schon unzureichende (und nicht nur fehlende) Angaben zu Laufzeit, Kündigung und zur Berechnung der Vorfälligkeit zum vollständigen Verlust der Bank auf die Vorfälligkeitsentschädigung führen.

Da viele Banken und Sparkassen bei den Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeistentschädigung (VFE) aber angeben, dass sie etwa 

1. Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr für die Berechnung hätten, entgegen LG Dortmund, Az.: 25 O 311/17, Urteil vom 23.01.2018, insoweit rechtskräftig

2. Sondertilgungsrechte nur bei planmäßiger Rückführung bestünden (mit der Folge, dass diese bei der Berechnung der VFE unberücksichtigt bleiben), entgegen BGH Az.: XI ZR 388/14, Urteil vom 19.01.2016.

sind dies nach Auffassung von RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mindestens fehlerhafte und damit im Sinne des § 502 Abs. 2 Ziffer 2 BGB unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. 

Damit hat der Darlehensnehmer gute Aussichten, dies im Streitfall der Bank bei einer VFE entgegenzuhalten.

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob auch in Ihrem Fall der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgreich entgegengetreten werden kann.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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