BGH stellt sich beim Thema Widerruf von Darlehensverträgen auf die Seite der Verbraucher!

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Seit dem 12.07.2016 ist es amtlich: der BGH hat nun endlich in zwei Fällen Gelegenheit gehabt, streitige Fragen zum Thema Widerruf von Darlehensverträgen zu entscheiden – und wie vermutet hat er zugunsten der Verbraucher entschieden.

Als fehlerhaft hat der BGH in einer dieser Entscheidungen die klassische Sparkassenwiderrufsbelehrung angesehen, welche u.a. eine Fußnote enthält, die lautet Bitte Frist im Einzelfall prüfen. Diese Entscheidung wird auch auf andere Widerrufsbelehrungen Auswirkungen haben, welche in gleicher oder ähnlicher Weise von der Formulierung des damals geltenden Musters abgewichen sind.

Auch für den Fall, dass ein Gericht in der Vergangenheit eine Widerrufsbelehrung als fehlerhaft angesehen hat, haben sich die Banken auf den Standpunkt gestellt, dass der Darlehensnehmer sich dennoch nicht mehr auf sein Widerrufsrecht berufen könne, da dieses entweder verwirkt sei oder es als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, da der einzige Grund des Widerrufs darin liegen würde, sich günstigere Zinsen auf dem Markt zu sichern oder eine bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuverlangen.

Auch dem hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt, indem er klargestellt hat, dass auch ein nach mehreren Jahren erklärte Widerruf nicht verwirkt sei und es zudem auch nicht rechtsmissbräuchlich ist, sich auf den Widerruf zu berufen, da die Motive des Verbrauchers schon nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Rolle spielen.

Auswirkungen auf zukünftige Rechtstreitigkeiten:

Damit sind die Chancen der Verbraucher, zukünftig den Widerruf sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich erfolgreich durchsetzen zu können, erheblich gestiegen.

Insbesondere mit der Entscheidung XI ZR 564/15 hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass die Banken, welche in zahlreichen Fällen Widerrufsbelehrungen verwendet haben, die Fußnoten enthalten, sich nicht darauf berufen können, dass zum damaligen Zeitpunkt geltende Muster korrekt verwendet zu haben, da die Verwendung von Fußnoten eine erhebliche Änderung des Musters darstellt.

In diesem Zusammenhang ist zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof in den Entscheidungsgründen klarstellen wird, ob der Vertrauensschutz auf das damals geltende Muster auch schon dann entfällt, wenn die Bank auch nur geringfügige Änderungen im Vergleich zum Muster vorgenommen hat. Gerade dies könnte maßgeblich sein für alle Verbraucher, welche neuere Darlehensverträge nach dem 10.06.2010 abgeschlossen haben, da auch hier Widerrufsbelehrungen verwendet wurden, welche von dem gesetzlichen Muster abgewichen sind. Diese Darlehensverträge können auch heute noch widerrufen werden.

Ebenfalls ist zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof klarstellen wird, wie sich die konkrete Rückabwicklung berechnet. Hier bestand in der Vergangenheit zwischen den Instanzgerichten Uneinigkeit darüber, ob die Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder nur 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Fraglich wird es sein, ob die Verwendung der Fußnoten auch dann zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führt, wenn es sich nicht um eine Widerrufsbelehrung handelt, welche den Fristbeginn mit „frühestens“ angibt. Denn solche Fußnoten wurden nicht nur von den Sparkassen, sondern von vielen anderen Banken verwendet. Auch hier kann vermutet werden, dass der Bundesgerichtshof hierzu Ausführungen macht.

Die beiden Urteile des Bundesgerichtshofs helfen allerdings nur solchen Verbrauchern, die ihren Darlehensvertrag spätestens am 21.06.2016 gegenüber ihrer Bank widerrufen haben. Ein Widerruf von Darlehensverträgen, welche in der Zeit vom 02.11.2002 bis einschließlich 10.06.2010 abgeschlossen wurden, ist nach diesem Datum nicht mehr möglich.

Aufgrund dessen haben zahlreiche Verbraucherschutzverbänden dazu aufgerufen, dass die Verbraucher ihre Darlehensverträge, welche in diesem Zeitraum fallen, vorsorglich widerrufen.

Sollten auch Sie Ihren Darlehensvertrag spätestens zu diesem Datum widerrufen haben, so können Sie jetzt von diesen beiden Entscheidungen profitieren.

Informieren Sie sich auf unserer Internetseite http://www.rbh-recht.de/rechtsgebiete/widerruf-darlehensvertrag/ und sprechen Sie mit uns – wir erarbeiten mit Ihnen eine konkrete Vorgehensweise im Hinblick auf Ihre Situation und Ihre Ziele.

Rechtsanwälte Berth & Hägele Partnerschaft

Ihr Ansprechpartner:

Alexander Berth
Rechtsanwalt

Zu den beiden Pressemitteilungen des BGH gelangen Sie hier:

Presseerklärung BGH zum Urteil XI ZR 564/15: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=75249&pos=2&anz=121

Presseerklärung BGH zum Urteil XI ZR 501/15: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=75248&pos=3&anz=121


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