BGH: Synchronsprecher sind von „Bestsellervergütung“ nicht ausgenommen

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Der I. Zivilsenat des BGH hat in seinem am 07. November  2012 veröffentlichten Urteil vom 10. Mai 2012 klargestellt, dass auch Synchronsprecher eines Kinofilms einen Anspruch auf weitere Beteiligung aus § 32a UrhG (sog. „Bestsellerparagraph") zustehen kann. Das Kammergericht hatte zuvor als Berufungsgericht die Auffassung vertreten, dass die Leistungen eines Synchronsprechers in einem Kinofilm als lediglich „untergeordneter Beitrag" einzustufen sei, der durch ein branchenübliches Pauschalhonorar abgegolten werden kann und insoweit daher regelmäßig kein Anspruch auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG zustehe.

Dem ist der Bundesgerichtshof mit seiner Klarstellung in seinem Urteil vom 10. Mai 2012 (Az.: I ZR 145/11) entgegengetreten. Nach dem BGH hingegen kann bei der Leistung eines Synchronsprechers, der die Synchronisierung eines Hauptdarstellers eines Films übernommen hat, im allgemeinen nicht von einer gänzlich untergeordneten, nur marginalen Tätigkeit ausgegangen werden. Relevant sei, dass die Synchronisierungsleistung für den Eindruck der dargestellten Filmfigur eine wesentliche, prägende Rolle einnehme, und deshalb von einer untergeordneten Rolle nicht die Rede sein kann.

Der „Bestsellparagraph" § 32a UrhG

In der Regel ist es so, dass urheberrechtlich relevante Leistungen wie eben die Synchronisation beispielsweise der deutschen Version eines ausländischen Filmes an die Mitwirkenden regelmäßig Pauschalhonorare gezahlt werden. Mit diesem Honorar sollen auch alle Ansprüche auf Lizenzzahlung wegen Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte mit abgegolten sein. Die Vorschrift des § 32a UrhG soll nach Intention des Gesetzgebers dann greifen, wenn das gezahlte Honorar in einem so genannten "auffälligen Missverhältnis" zu den tatsächlichen Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht. Dies soll einem Urheber bzw Leistungsschutzberechtigten die Möglichkeit geben, an einem überraschend großen Erfolg eines Werkes trotz der zuvor erfolgten umfassenden Rechteeinräumung beteiligt zu werden.

Wie schon der Begriff „auffälliges Missverhältnis" zeigt,  muss zwischen den gezahlten Beträgen und den Erträgen und Vorteilen, die der Verwerter durch die Nutzung des Werkes erhält schon eine sehr große Diskrepanz bestehen, damit ein entsprechender Anspruch gegeben. So hat Rechtsprechung beispielsweise jedenfalls ein auffälliges Missverhältnis dann angenommen, wenn die vereinbarte Vergütung lediglich 20 oder 35 % dessen erreicht, was als angemessene Beteiligung üblicherweise zu zahlen wäre, ferner soll ein auffälliges Missverhältnis dann vorliegen,  wenn die vereinbarte Vergütung um 100 % von der angemessen Beteiligung abweicht.

Aus dem bloßen Umstand, dass der Urheber oder Leistungsschutzberechtigter ein Pauschalhonorar erhält, wird man nicht ohne weiteres ein auffälliges Missverhältnis annehmen können. Verschiedene Gerichte haben in Einzelfällen immer wieder bestätigt, dass Pauschalvergütung zur Abtretung ausschließlicher Nutzungsrechte in gewissen Medienbranchen - insbesondere in der Film-und Fernsehproduktionen - üblich und immer wieder auch der Höhe nach angemessen sind, was letztlich eine Frage des Einzelfalls ist.

Fazit

Die Entscheidung des Kammergerichts für ein Synchronsprecher des Hauptcharakters eines erfolgreichen (Hollywood-) Kinofilms als untergeordnet anzusehen und darauf basierend einen Nachvergütungsanspruch abzulehnen, ist schon vor dem Hintergrund der Bedeutung einer Synchronisierung  für die Wahrnehmung einzelner (Hollywood-) Schauspieler und deren Rollen für das Publikum, wenig überzeugend. Insoweit ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass für Synchronsprecher zumindest grundsätzlich ein Anspruch auf weitere Beteiligung nicht ausgeschlossen insgesamt begrüßenswert.

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