BGH: Titelklauselumschreibung bei formwechselnder Umwandlung in GbR nicht notwendig

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Der Bundesgerichtshof hatte sich am 14.01.2016 (Az. V ZB 148/14) mit dem Vollstreckungsrecht zu beschäftigen.

Die Gläubigerin dieses Falles betreibt aus einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde die Zwangsversteigerung in Eigentumswohnungen. Dabei ist die „W.GmbH“ als Vollstreckungsschuldnerin benannt, im Grundbuch ist aber als Eigentümerin die „W.GmbH i.G.“ eingetragen. Im Handelsregister war wiederum vor der Verfahrensanordnung eine formwechselnde Umwandlung und Umfirmierung der „W.GmbH“ in die „B.OHG“ eingetragen worden und nach Antrag der Gesellschafter wenige Monate nach der Verfahrensordnung aufgelöst und gelöscht worden.

Im weiteren Schriftverkehr tritt eine „B.GbR“ auf, die geltend macht, dass die damaligen Gesellschafter der „W.GmbH“ ihre damaligen Anteile vor der vorgenommenen Handelsregistereintragung bereits an sie abgetreten hätten. Damit wären sie aus der damaligen „W.GmbH“ ausgeschieden und nicht mehr Gesellschafter der umgewandelten Schulderin geworden.

Die Frage lautet nun, ob eine vorläufige Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 28 Abs.2 ZVG notwendig ist, damit die Gläubigerin den Vollstreckungstitel auf die Gesellschafter der „B-GbR“ umschreiben kann.

Die Änderung der „W.GmbH“ in die „B.OHG“ erfolgte hier in Form einer „formwechselnden Umwandlung“, wobei ein bestehender Rechtsträger in eine andere Rechtsform umgewandelt wird. Dabei erfolgen keine Herbeiführung einer Rechtsnachfolge und auch keine Erbringung einer Gegenleistung.

Damit ist eine direkte Anwendung des § 727 ZPO nicht möglich. Dieser verlangt nämlich eine solche Rechtsnachfolgenherbeiführung. In diesem Fall existiert die ursprüngliche Eigentümerin nach der Umwandlung aber weiter, es hat sich lediglich ihre Rechtsform und ihre Firma geändert.

Man könnte zwar darüber hinaus annehmen, dass nach der erfolgten Löschung im Handelsregister eine Rechtsnachfolge auf die GbR erfolgte, allerdings führte dies lediglich dazu, dass keine Handelsgesellschaft mehr existiert. Daher bleibt auch hier die Eigentümerin des Grundstücks unabhängig davon weiterhin dieselbe.

Trotzdem wird vereinzelnd die Meinung vertreten, dass in solchen Fällen trotzdem das Erfordernis der Titelumschreibung bejaht werden muss. Doch auch dies muss im vorliegenden Fall verneint werden. Es erfolgt durch die Umwandlung nur eine Änderung der Rechtsform. Die Identität des Rechtsträgers des Vermögens bleibt wie bereits festgestellt unberührt.

Hat sich jedoch in einzelnen Fällen auch die Firma des Rechtsträgers geändert, so bedarf es einer sogenannten Beischreibung. Die Vollstreckungsorgane könnten ansonsten Schwierigkeiten bei der Feststellung der Identität der betreffenden Person bekommen und damit den Beginn der Vollstreckung gefährden.

Eine Rückausnahme nimmt die Rechtsprechung nur dann an, wenn sich unabhängig von der Firmenänderung die Identität des Vollstreckungsschuldners auf Grund eigener Ermittlungen, beispielsweise durch die Einsichtnahme in das Handelsregister, zweifelsfrei ergibt.

Dies ist hier der Fall, soweit es um die Gesellschaft der Eigentümerin des Grundstücks und nicht um deren Gesellschafter geht.

Dass die durch Umwandlung entstandene GbR nicht gemäß § 47 Abs.2 S.1 GBO eingetragen ist, schließt das Zwangsvollstreckungsrecht nach Meinung des BGH ebenfalls nicht aus. Da im Grundbuch die Gesellschaft noch nach der früheren Rechtsform der Gläubigerin eingetragen ist, bedarf es keiner titelergänzenden Klausel. Es greift zugunsten der Gläubigerin die Fiktion des § 1148 S.1 BGB, nach der bei der Verfolgung der Rechte derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist, als der Eigentümer gilt. Maßgebend hier wäre die weiter fortbestehende Eintragung der „W.GmbH“ im Grundbuch. Demnach ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine eindeutige Identifizierung der Eigentümerin möglich.

Zu guter Letzt steht dem Vollstreckungstitel auch nicht entgegen, dass die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter nicht bezeichnet werden. Der Titel muss die gesetzlichen Vertreter nicht benennen, weil die Zulässigkeit der Vollstreckung aus einem Titel von einer Änderung der Befugnisse zur Vertretung der Schuldnerin nicht berührt wird.

Im Ergebnis stellte der BGH also fest, dass kein Vollstreckungsmangel im Sinne des § 28 Abs.2 ZVG vorliegt und damit auch keine einstweilige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens notwendig ist.

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