BGH über den vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion

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Mittlerweile dürfte es kein Geheimnis mehr sein, dass eBay-Verkäufer nicht ohne weiteres ihr einmal eingestelltes Angebot zurücknehmen dürfen. Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung damit auseinandergesetzt, wann ein Gebot gestrichen werden darf, ohne Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer auszulösen.

1. Ausgangslage

Konkret ging es um den Verkauf einen Jugendstilheizkörpers. Der Verkäufer hatte sämtliche Gebote drei Tage nach Einstellen der Auktion gestrichen. Daraufhin klagte der bis dato Höchstbietende auf Schadensersatz und verlangte die Differenz zwischen seinem Höchstgebot und dem Wiederverkaufswert. Der Verkäufer verweigerte die Zahlung mit dem Argument, der Heizkörper sei zerstört worden.

2. Die Vorinstanzen

In den Vorinstanzen (AG Perleberg, Urt. v. 21.11.2013, AZ: 11 C 413/14; LG Neuruppin, Urt. v. 24.09.2014; AZ: 4 S 59/14) wurde die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass Gebote unseriöser Bieter gestrichen werden dürfen. Hintergrund war, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb der letzten 6 Monate zahlreiche Kaufgebote zurückgenommen haben und daher das Streichen zulässig gewesen sei.

3. Die Entscheidung des BGH

Der BGH führte aus, dass die zahlreichen Gebotsrücknahmen zwar als Indiz dafür gelten könnten, dass diese in der Vergangenheit nicht immer berechtigt waren. Im konkreten Fall ließe sich hierdurch allerdings kein Rückschluss darauf ziehen, dass sich der Kläger der Kaufpreiszahlung entziehen wollte. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob dies der tatsächliche Grund des Abbruchs war.


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