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Diebstahl? Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Der Handel im Internet boomt. Man kann – ohne die Wohnung verlassen zu müssen – nach Herzenslust einkaufen oder die eigenen „Staubfänger“ über eBay oder andere Internetauktionshäuser loswerden. Problematisch wird es allerdings, wenn der zu verkaufende Gegenstand nach Einstellung ins Internet gestohlen wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass die Auktion in diesem Fall vorzeitig abgebrochen werden kann, ohne dass dies Schadensersatzansprüche des Höchstbietenden zur Folge hat.

Im zugrunde liegenden Fall stellte der Verkäufer seine gebrauchte Digitalkamera für sieben Tage auf eBay zur Auktion ein. Kurz darauf wurde die Kamera gestohlen, sodass der Verkäufer die Auktion vorzeitig beendete. Der zu dieser Zeit Höchstbietende berief sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay, nach denen bei vorzeitigem Abbruch der Auktion ein Kaufvertrag über den eingestellten Artikel zustande komme. Da eine Übergabe der Kamera wegen des Diebstahls nicht mehr möglich war, verlangte er Schadensersatz.

Nach Ansicht des BGH durfte der Verkäufer die Auktion jedoch vorzeitig abbrechen. Zwar komme bei vorzeitigem Abbruch der Auktion nach den AGB von eBay tatsächlich in aller Regel ein Kaufvertrag über den Artikel zustande. Anderes gelte jedoch dann, wenn der Verkäufer berechtigt war, sein Angebot zurückzunehmen. Das sei bei einem Diebstahl der Fall. Damit sei kein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande gekommen, der aus diesem Grund auch keine Schadensersatzansprüche geltend machen könne.

(BGH, Urteil v. 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10)

(VOI)

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