BGH: Unerlaubte Vermarktung eines "Pippi Langstrumpf"-Kostüms verstößt nicht gegen das Urheberrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

Unlizenzierter Verkauf und Bewerbung eines „Pippi Langstrumpf"-Karnevalkostüms durch Supermarktkette: BGH sieht den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur von Astrid Lindgren nicht verletzt.

Die 28. Kammer des Landgerichts Köln hatte das mit Urteil vom 10.08.2011 (Az. 28 O 117/11) noch anders gesehen. Von dort wurde das die Einzelhandelsmärkte betreibende Unternehmen mit Sitz in Köln wegen Verletzung des Urheberrechts an der literarischen Figur „Pipi Langstrumpf" verurteilt, einen Schadensersatz in Höhe von 50.000,00 Euro an die Erben von Astrid Lindgren zu zahlen. Hiergegen ging die Supermarktkette in Berufung, doch das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz mit Urteil vom 24.02.2012 (Az. 6 U 176/11) mit dem Argument, die von den Supermärkten verwendeten Abbildungen zur Bewerbung der Kauf-Kostüme seien unfreie Bearbeitungen der Figur „Pippi Langstrumpf", weil bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die eigenschöpferischen Züge der „Pippi Langstrumpf" darin deutlich sichtbar seien und es sich nicht um ein neues und eigenständiges Werk handele. In anderen Worten: Die typischen und bekannten Pippi-Merkmale (rote, abstehende Zöpfe, Sommersprossen und unterschiedliche Strümpfe) seien unerlaubt übernommen worden.

Dem erteilte der Bundesgerichtshof (BGH) laut einer Pressemitteilung mit Urteil vom 17.07.2013 (Az. I ZR 52/12) zumindest aus urheberrechtlicher Sicht eine Absage. Die  Karlsruher Richter befanden, dass im vorliegenden Fall keine Urheberrechtsverletzung vorliege. Das Urheberrecht an einer solchen Figur (hier: „Pippi Langstrumpf") wird nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und der grundsätzliche Kleidungsstil übernommen werden. Zwar wecke dieses Assoziationen an „Pippi Langstrumpf". Dieses genüge aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur zu begründen. Denn es seien nur wenige äußere Merkmale, die per se keinen Urheberrechtsschutz begründen könnten.

Das letzte Wort ist in dieser Sache allerdings noch nicht gesprochen. Denn das Oberlandesgericht Köln muss jetzt auf die Zurückweisung der Sache durch den BGH hinsichtlich der bisher nicht geprüften Frage, ob das Verhalten der Supermarktkette wettbewerbsrechtliche Ansprüche verletzt, noch einmal neu verhandeln und entscheiden. Es bleibt spannend.

RA Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Burkhard Renner

Beiträge zum Thema