BGH Urteil des Monats im Juli 2010 zum Mietrecht

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach § 556b BGB ist die Miete grundsätzlich im Voraus fällig, spätesens am dritten Werktag eines Monats.Danach kommt der Mieter in Zahlungsverzug,mit allen unangenehmen Folgen ( Kündigungsmöglichkeit,Schadenersatz etc).

Jetzt hat der BGH (Urt. Vom 13.07.2010) entschieden, dass dann,wenn der „Dritte Werktag"ein Samstag ist, der Zahlungsverzug und seine Folgen erst nach dem folgenden Montag -also am Dienstag-eintritt.Der Samstag soll danach nicht als Werktag i.S.d. § 556b anzusehen sein.

Dagegen soll es bei der ordentlichen Kündigung des Mietvertrags,die nach § 573 c BGB ebenso bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist,dabei bleiben,dass der Samstag maßgeblich ist.Die Kündigung des Mieters muss dem Vermieter also bis zum Samstag zugehen,wenn der Samstag der dritte Werktag des Monats ist,sonst verlängert sich die Kündigungsfrist um einen Monat.

Meine Stellungnahme:

Der BGH entfernt sich,wenn er es für wünschenswert hält,immer mehr vom Gesetzestext und schafft dadurch Verwirrung.Solange der Samstag als Werktag gilt,muss er in allen Gesetzesvorschriften gleich behandelt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Klaus Eberhard Klöckner

Beiträge zum Thema