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BGH-Urteil: Google muss bei seiner Suchergänzung einschreiten

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
[image]Wer bei Google ein Wort eingibt, dem schlägt die Suchmaschine automatisch Begriffe vor. Nicht immer sind die Vorschläge positiv besetzt. Das zeigt der Fall Bettina Wulff. Bei der Eingabe ihres Namens wird unter anderem das Wort „Rotlicht" vorgeschlagen. Ebenso sah sich ein Händler mit Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika durch die Suchergänzung mit den Begriffen „Scientology" und „Betrug" in ein schlechtes Licht gerückt. Google solle die für sein Geschäft schädlichen Begriffe ausfiltern. Der Suchmaschinenriese stritt eine Verantwortlichkeit für die Vorschläge seiner Google Suggest bzw. Autocomplete genannten Funktion aber ab. Eine persönliche Wertung fehle. Vielmehr beruhten die Vorschläge auf früheren Suchen aller Google-Nutzer zu bestimmten Begriffen. Die Auswertung besorge ein Suchalgorithmus. Dieser passe die Vorschläge stets an das aktuelle Suchgeschehen an.

Google muss nach Hinweis Begriffe entfernen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieser Ansicht nun eine Absage erteilt. Die Richter sahen sehr wohl Gründe für ein Einschreiten. Die Vorinstanzen gingen noch davon aus, Nutzer würden die Funktionsweise der softwarebasierten Suchergänzung kennen. Den Vorschlägen mäßen sie deshalb keine besondere Bedeutung bei. Der BGH sieht in der Verbindung der Suche mit unwahren Aussagen dagegen sehr wohl eine mögliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Google muss dem Urteil zufolge zwar nicht ohne vorherige Hinweise Betroffener Vorschläge prüfen. Als Betreiber der zugrunde liegenden Software ist das Internetunternehmen aber verpflichtet, bei berechtigtem Verlangen Rechtsverletzungen zu unterlassen. Das heißt: Verletzende Begriffe muss Google aus der automatische Vervollständigung entfernen und ihre Wiederaufnahme verhindern. Ob Google diese Prüfungspflichten im konkreten Fall verletzt hat, muss nun das Oberlandesgericht (OLG) Köln prüfen. Das OLG hatte diese bisher noch nicht in Betracht gezogen. Deshalb hat der BGH das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Fall Bettina Wulff von Entscheidung abhängig gemacht

Die Fortführung der Klage von Bettina Wulff war außerdem von dem Urteil abhängig gemacht worden. In dem vergleichbaren Verfahren ist demnach nun eine ähnliche Entscheidung zu erwarten. Der Internetriese hatte bereits einige aber nicht alle verlangten negativen Einträge zu ihrer Person gelöscht. In anderen Verfahren weltweit war es bereits zu ähnlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der automatischen Vervollständigung gekommen. Nicht zuletzt hat das Unternehmen selbst schon Hinweise zu illegalen Downloads entfernt. Außerdem erscheinen bei bestimmten amerikanischen Prominenten wie Pamela Anderson und Paris Hilton keine ergänzenden Vorschläge, was auf eine bereits stattfindende Filterung hindeutet.

(BGH, Urteil v. 14.05.2013, Az.: VI ZR 269/12)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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