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Urteil des Bundesgerichtshofs: keine Urheberrechtsverletzung wegen Google-Bildsuche

  • 3 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

Die Google-Bildsuche ist ein nützliches Werkzeug zur Recherche im Netz. Etlichen, die mit ihren Bildern Geld verdienen, hat sie jedoch bereits Kopfzerbrechen bereitet. Hier erscheinen nämlich auch oft Bilder, die man eben nicht gerne dort hätte. Gestern hat der Bundesgerichtshof einem Websitebetreiber, der mit ebendiesem Problem zu kämpfen hatte, allerdings eine Abfuhr erteilt.

Schon praktisch, nicht wahr? Die Google-Bildsuche durchsucht einen Großteil sämtlicher Websites nach neu ins Netz gestellten Fotos und Grafiken. Was Google dabei zutage fördert, wird in eine übersichtlich gegliederte Bilddatenbank aufgenommen, auf die Internetnutzer in Sekundenschnelle zugreifen können.

Dass nicht jeder möchte, dass seine harte Arbeit als Fotograf oder Künstler von praktisch überall mit wenigen Klicks heruntergeladen werden kann, lässt sich jedoch nachvollziehen. Zu verhindern, dass ausgewählte Bilder in der Google-Bildsuche auftauchen, ist zwar möglich, setzt allerdings IT-Kenntnisse voraus.

Vor der Google-Bildsuche geschützte Bilder waren im öffentlichen Netz aufgetaucht

Der Betreiber einer Erotikwebsite war bereits im Jahr 2009 aktiv geworden und hatte seine kostenpflichtigen Bilder in einen geschützten Bereich auf seiner Website verlegt. Dennoch fand er etliche Fotos aus seinem Angebot wenig später in der Google-Bildsuche vor, die der Internet-Provider AOL in sein Onlineportal eingebettet hatte.

Die Firma beschloss, der Sache auf den Grund zu gehen, und zog das Fazit, dass jemand die Fotografien gekauft und auf eine öffentliche Website hochgeladen haben musste.

Das Unternehmen sah postwendend sein Urheberrecht an den pikanten Fotografien verletzt und klagte gegen AOL. Hierbei berief es sich auf § 15 Abs. 2 des Urhebergesetzes, demgemäß nur ihm das Recht zukomme, die Bilder zu verbreiten. Unter anderem verlangte der Betrieb Schadenersatz und die Entfernung der Bilder aus der Bildsuche.

Klage gegen Suchmaschinenanbieter statt gegen den „Fotodieb“: sinnvoll oder nicht?

Was zuerst absurd klingen mag, lässt sich dennoch als durchaus sinnvolle Strategie bezeichnen. Denn wer genau dafür verantwortlich ist, dass Bilder gegen den Willen des Urhebers im Internet die Runde machen, lässt sich üblicherweise schwer ermitteln – so auch im vorliegenden Fall.

Problemlos zu fassen ist dagegen derjenige, der die Urheberrechtsverletzung erst ermöglicht hat – und somit die Firma AOL, auf deren Website die Bildrecherche mit Google-Technik angeboten worden war.

Kein einfacher Fall, kein einfaches Gerichtsverfahren

Das Resultat war ein achtjähriger Rechtsstreit. Sonderlich viel Glück ließ sich dem Rechteinhaber der Fotografien dabei allerdings nicht zusprechen: Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht hatten seine Klage nämlich abgewiesen. Doch er ließ sich nicht beirren und ging in Revision, worauf der Fall dem Bundesgerichtshof vorgelegt wurde. So mancher versprach sich nun eine Wende, die jedoch ausblieb.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Doch auch der Bundesgerichtshof ließ sich nicht erweichen und beschloss, dass keine Urheberrechtsverletzung vorlag.

Zwar gestanden die Karlsruher Richter ein, dass ein Betreiber einer professionellen Website grundsätzlich haftet, wenn er auf rechtswidrige Inhalte verlinkt. Man bezog sich hierbei auf das bekannte „Playboy-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-160/15), über das Sie in unserem Rechtstipp zum rechtssicheren Posten in sozialen Netzwerken unter Punkt 6 Genaueres nachlesen können.

Bundesgerichtshof: Suchmaschinen nicht mit konventionellen Websites vergleichbar

Der Bundesgerichtshof wies jedoch darauf hin, dass im Fall von Suchmaschinen andere Maßstäbe gelten. Denn der Betreiber der Bildsuche hätte nicht damit rechnen müssen, dass urheberrechtlich geschützte Bilder unbefugt in einen öffentlichen Bereich eingestellt worden waren.

Kurzum: Dem Betreiber einer Suchmaschine könne nicht zugemutet werden, dass er regelmäßig jeden einzelnen seiner automatisch erstellten Links darauf überprüfe, ob das verlinkte Angebot rechtswidrig sei oder nicht. Die Revision des Websitebetreibers wurde somit abgewiesen.

Bei Fotos im Netz gilt weiterhin: Vorsicht ist besser als Nachsicht

Die Meinung der Karlsruher Richter mögen einige teilen und einige nicht. Fest steht allerdings eines: Wenn es um urheberrechtlich geschützte Fotos und die Onlinewelt geht, ist Vorsicht weiterhin die Mutter der Porzellankiste.

Wer wirklich sichergehen möchte, dass seine Fotos und Grafiken nicht ungewollt im Internet verbreitet werden, sollte am besten gänzlich darauf verzichten, sie ins Netz einzustellen.

(BGH, Urteil v. 21. September 2017, Az.: I ZR 11/16)

(JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

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