BGH-Urteil: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH - Fachanwalt informiert

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Im Urteil vom 14. Juli 2015 (Az.: VI ZR 463/14) hat der BGH Stellung bezogen zu der persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH und der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. In Sonderfällen, zum Beispiel bei der Insolvenzverschleppung oder der Täuschung und Schädigung von Kunden, ist eine persönliche Haftung des Geschäftsführers möglich.

Im vorliegenden Fall war der Beklagte zu 1 Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer einer Gesellschaft. Der Beklagte zu 2 war Präsident des Verwaltungsrats. Das Unternehmen betrieb Factoring und erzielte seine Umsätze nicht nur durch die Veräußerung eigener Aktien, sondern auch durch Aktien einiger Altaktionäre. Verkauft wurden die Wertpapiere über angestellte Telefonverkäufer. Die Klägerin, Käuferin von Aktien, war der Ansicht, das Unternehmen sei rein auf die Täuschung und Schädigung von Kunden angelegt und habe wertlose Aktien veräußert. Denn etwa drei Jahre nach Erwerb ihrer Aktien wurde am 18. Juni 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Nach der Rechtsprechung des BGH haften Geschäftsführer von Unternehmen, dessen Geschäftsmodell auf vorsätzliche Schädigung und Täuschung von Kunden angelegt ist, nach § 826 BGB persönlich auf Schadensersatz.

Wird bei finanziellen Schwierigkeiten und dem Wissen einer Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens der Insolvenzantrag seitens Geschäftsleitung hinausgezögert, kann die Geschäftsleitung dafür sowohl zivil- als auch strafrechtlich haftbar gemacht werden. Es liegt dann eine Insolvenzverschleppung vor. In derartigen Fällen kann ein Vergehen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG zur Beendigung des Geschäftsführeramts führen. Meist kann ein Unternehmen im Zuge dessen geschäftsführerlos sein.

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