BGH-Urteil: Widerrufsrecht bei Teakbaum-Investments

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Hintergrund:Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 15. Mai 2024, dass ein deutscher Verbraucher das Recht hat, Kauf- und Dienstleistungsverträge über Teakbäume in Costa Rica mit einem Schweizer Unternehmen zu widerrufen, wenn er nicht über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Dieses Recht ist nicht zeitlich befristet.

Fallbeschreibung:Ein Schweizer Unternehmen bot auf seiner Website den Kauf von Teakbäumen in Costa Rica an. Kunden sollten durch den späteren Holzverkauf Gewinne erzielen. Zusätzlich bot das Unternehmen an, die Bäume während der Vertragslaufzeit zu bewirtschaften und zu verkaufen. Ein deutscher Kunde schloss 2010 und 2013 Verträge über 800 bzw. 600 Teakbäume für insgesamt über 81.000 Euro ab, ohne über sein Widerrufsrecht informiert zu werden.

Klage und Vorinstanzen: Der Kunde widerrief seine Verträge im August 2020 und verlangte Rückzahlung abzüglich bereits erzielter Holzerlöse. Die Vorinstanzen gaben ihm größtenteils Recht. Das Schweizer Unternehmen legte Revision ein.

Entscheidung des BGH: Der BGH wies die Revision ab und bestätigte das Widerrufsrecht des Kunden. Der Kunde erhält sein Geld zurück, abzüglich der Holzerlöse, gegen Rückübertragung der Rechte aus den Verträgen.

Internationale Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind gemäß dem Lugano-Übereinkommen zuständig, da der Kunde als Verbraucher handelte und das Schweizer Unternehmen seine Dienstleistungen auf Deutschland ausrichtete. Eine in den AGB festgelegte Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ist unwirksam.

Anwendbares Recht: Die Verträge unterliegen deutschem Recht gemäß Rom I-VO. Eine in den AGB vereinbarte Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts ist ungültig.

Widerrufsrecht: Der Kunde hatte ein Widerrufsrecht nach deutschem Recht, da es sich um langfristige Investitionen handelt und er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Diese Verträge gelten als Finanzdienstleistungen, die das Widerrufsrecht nicht ausschließen.

Fazit: Deutsche Verbraucher können Kauf- und Dienstleistungsverträge über Teakbäume mit ausländischen Unternehmen widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Der BGH stärkte damit die Rechte von Verbrauchern bei grenzüberschreitenden Finanzinvestitionen.

Foto(s): Jörg Reich

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