NBI Investments: Urteil gegen Kontoinhaberin! Anwaltsinfo

  • 3 Minuten Lesezeit

Bei dem Anbieter für Kapitalanlagen NBI Investments Ltd., mit angeblicher Adresse in der Alfred-Herrhausen-Allee 3-5 in 65780 Eschborn, www.nbiinvest.com.de, bei dem Anleger im Jahr 2022 einem Betrug zum Opfer gefallen waren, gibt es gute Neuigkeiten, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin hinweisen.

Zwar sollten Anleger über NBI Investments Ltd. in Eschborn teilweise Geld anlegen können in Form von "Festzinskonten" wie "Festgeld plus" oder auch Gelder überweisen z.B. für den Kauf von Aktien wie Biontech-Aktien, und das Geld an Banken im In- und Ausland wie Ungarn  überweisen. Die Angaben von NBI Investments mit der angeblichen Verwaltung von NBI Investments auf Zypern erwiesen sich als "Bluff", dort gibt es zwar en gleichlautendes Unternehmen, das jedoch mit NBI Investments, Eschborn, nichts zu tun hatte.

Die Gelder sollten von den Anlegern nach den Vorgaben von NBI Investments, Eschborn auf diverse Konten im In- und Ausland überwiesen werden, angeblich, um als "Festgeld" angelegt zu werden, die Gelder wurden jedoch gar nicht angelegt, sondern von den Hintermännern von NBI Investments, Eschborn nach den Überweisungen gleich veruntreut.

Umso erfreulicher, dass Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB nun ein großer Erfolg vor dem Landgericht Hamburg gelungen ist, in dem eine Kontoinhaberin aus Hamburg, eine Spedition, zur Rückzahlung der von den dortigen Anlegern überwiesenen Gelder in Höhe von 30.000 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Das Urteil des Landgerichts Hamburg (kein Versäumnisurteil) vom 08.03.2024 ist noch nicht rechtskräftig, die beklagte Spedition kann also noch in Berufung gehen.

Zwar hatte die beklagte Spedition argumentiert, dass sie nicht haften würde, weil sie nicht gewusst hätte, dass der Zahlung der von Dr. Späth & Partner vertretenen Kläger ein Betrug der Scheinfirma NBI  zugrunde lag, sie habe vielmehr angenommen, das bei ihr eingegangene Geld der Kläger sei eine Drittleistung.

Das überzeugte das Landgericht Hamburg aber nicht, das die beklagte Spedition wegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1 StGB (Geldwäsche) verurteilte. Eine Vortat im Sinne der Geldwäsche, nämlich der Betrug zu Lasten der Kläger, liegt nach Ansicht des LG Hamburg vor.

Ein kollusive Verhalten der Beklagten mit den Betrügern war nach Ansicht des Landgerichts Hamburg nicht zu prüfen, da dies nach Angaben des LG Hamburg zur Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche nicht erforderlich ist. Ausreichend ist vielmehr laut LG Hamburg gem. § 261 Abs. 6 StGB eine dort bestimmte Leichtfertigkeit, die im vorliegenden Fall nach Ansicht des LG Hamburg vorlag. 

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB freuen sich über dieses von ihnen für den Mandanten erstrittene, noch nicht rechtskräftige Urteil vor dem Landgericht Hamburg und sind der Meinung, dass geschädigte  NBI-Investments-Anleger nun umgehend ihre Rechte prüfen sollten.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen oftmals Kostenschutz für ein Vorgehen und Dr. Späth & Partner stellen auch gerne eine kostenlose Anfrage bei der RS-Versicherung des Anlegers und konnten in der Vergangenheit diverse Zusagen für ein Vorgehen erreichen.

Betroffene Anleger, die über die NBI Investments Ltd., Eschborn ihr Geld angelegt haben, sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten umgehend tätig werden und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit ca. 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth

Beiträge zum Thema