BGH urteilt: Kein Rechtsmissbrauch beim Verbraucher-Widerruf

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Mit Urteil vom 16. März 2016 – Az.: VIII ZR 146/15 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es bei verbraucherschützenden Widerrufsrechten nicht auf die Beweggründe des Verbrauchers für den Widerruf ankommt. Lediglich in absoluten Ausnahmefällen, etwa wenn der Verbraucher arglistig oder mit Schädigungsabsicht handelt, kann ein Rechtsmissbrauch bei Ausübung des Widerrufsrechts anzunehmen sein.

Diese durch den VIII. Senat des Bundesgerichtshofs zu Fernabsatzverträgen ergangene Entscheidung dürfte ohne Weiteres auch auf andere verbraucherschützende Widerrufsrechte, wie zum Beispiel auch das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen, anzuwenden sein.

Damit entzieht der Bundesgerichtshof nun auch der Argumentation der Banken die Grundlage, die immer wieder darauf abstellten, die Verbraucher würden die Darlehen nur aufgrund einer erhofften Zinsersparnis widerrufen, und dies sei als Rechtsmissbrauch des Widerrufsrechts zu werten.

Da im Rahmen des Darlehenswiderrufs eine Arglist oder gar eine Schädigungsabsicht der Verbraucher nicht vorliegt, ist zu erwarten, dass auch der für diese Verfahren zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofs den Kreditwiderruf nicht als rechtsmissbräuchlich einstufen wird.

Bereits zweimal sollte der Bundesgerichtshof Gelegenheit haben, darüber zu entscheiden. In beiden Fällen verhinderten jedoch die beteiligten Banken eine solche Entscheidung, in dem sie in einem Fall den beteiligten Darlehensnehmern einen großzügigen Vergleich anboten, und im anderen Fall selbst die Revision zurückzogen.

Der nächste Termin steht nun im April 2016 an. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof dann endlich die lang ersehnte Gelegenheit bekommt, diese Streitfrage zu entscheiden.



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