BGH veröffentlicht Urteilsbegründung im Fall "Morpheus" (Filesharing)

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Der BGH hat heute die Urteilsbegründung in Sachen „Morpheus" veröffentlicht; es ging um die Frage, inwiefern Eltern für ihre minderjährigen Kinder haften, wenn diese über Filesharing-Software die Urheberrechte Dritter verletzen.

Das Ergebnis war bereits seit dem Urteil selbst vom 15.11.2012 und der dazu herausgegebenen Pressemitteilung bekannt: Die Eltern genügen ihren Aufsichtspflichten, wenn sie das Kind ermahnen und die Nutzung dieser Programme verbieten. Sie müssen darüber hinaus aber keine Kontrollen durchführen oder technische Sicherungsmaßnahmen (z. B. Firewall) installieren, solange sie dazu nicht durch frühere Übertretungen des Verbotes angehalten sind.

Dieses Ergebnis wird nunmehr vertiefend begründet. Erfreulich ist die Klarstellung, dass damit auch keine Haftung unter dem Gesichtspunkt der „Störerhaftung" auf Erstattung der Anwaltskosten in Frage kommt. Die Prüfpflichten, die ein Anschlussinhaber unter diesem Gesichtspunkt seinen Kindern gegenüber hat, sind deckungsgleich mit den Aufsichtspflichten, die er als Elternteil innehat.

Damit dürfte auch eine Frage beantwortet sein, die in der Praxis von erheblicher Bedeutung ist: Inwiefern treffen einen Anschlussinhaber Prüfpflichten, wenn er den Anschluss volljährigen Dritten (Ehepartner, WG-Nachbarn, volljährige Kinder etc.) zur Mitbenutzung überlässt?

Meines Erachtens kann es nach diesem Urteil in diesen Fällen keine Prüfpflichten geben, weil der Anschlussinhaber diesen Volljährigen gegenüber auch keine Aufsichtspflichten hat, die seiner Stellung als Elternteil entsprechen.

Auch zur Frage der Beweislastverteilung nahm der BGH erneut Stellung, wenngleich ohne dabei etwas wirklich Neues zu sagen. Er bekräftigt die in „Sommer unseres Lebens" (I ZR 121/08) aufgestellten Grundsätze, wonach eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber selbst gehandelt hat. Will er diese Vermutung erschüttern, muss er die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Täters darlegen. Wenig überraschend sei dies den hier Beklagten gelungen, nachdem der Sohn in einer polizeilichen Vernehmung praktisch ein Geständnis abgelegt hatte.

Leider verpasst der BGH die sich hier bietende Gelegenheit, der Praxis einiger unterinstanzlicher Gerichte einen Riegel vorzuschieben, wonach die Anforderungen an diese sekundäre Darlegungslast ins Unendliche gesteigert werden und am Ende de facto eine Beweislastumkehr praktiziert wird. Wünschenswert wäre die Klarstellung gewesen, dass gerade nicht der Gegenbeweis gefordert werden kann (sei es durch Nachweis der Abwesenheit oder der Täterschaft eines Dritten), sondern lediglich die Darlegung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass es eben so gut wie der Anschlussinhaber ein anderer gewesen sein könnte.


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