BGH: Werbung mit älteren Stiftung Warentest-Ergebnissen kann zulässig sein

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Der BGH hat mit Beschluss vom 15.08.2013, Az.: I ZR 197/12 entschieden, dass eine Werbung mit älteren Testergebnissen für ein bestimmtes Produkt wettbewerbsrechtlich zulässig sein kann.

Alleine die Tatsache, dass ein Testergebnis einige Jahre zurück liege, führe noch nicht zwangsläufig zu einem unlauteren Verhalten des Werbenden, so die obersten Bundesrichter.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte mit einem Ergebnis der Stiftung Warentest aus dem Jahre 2006 für ihre Kaffeepads geworben. Die Werbeanzeige schaltete die Beklagte im Oktober 2011. Die Klägerin sah hierin ein irreführendes Verhalten gegenüber Verbrauchern, § 5 UWG, da die aktuell beworbenen Kaffeepads nunmehr aus einer neueren Charge stammten. Bei dem Testergebnis der Stiftung Warentest habe es sich aber um eine ältere Charge und damit letztlich um ein anderes Produkt im weitesten Sinne gehandelt.

Nachdem das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hatte, erhob dieser Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. In den Gründen äußerten sich die Richter nochmals zu der Frage, wann eine Werbung mit einem älteren Testergebnis für ein Produkt zulässig ist. Danach ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen grundsätzlich als unbedenklich einzustufen, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für das Produkt keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften Produkten gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind.


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