Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest?

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Im Rahmen des Wettbewerbsrechts kann es unlauter sein, mit Testergebnissen zu werben, wenn dadurch nicht der Rang des Qualitätsurteils deutlich gemacht wird.
Urteil des OLG Frankfurt vom 25.10.2012,  Az.: 6 U 186/11

Ausgangslage:

Die Beklagte strahlte einen Fernsehwerbespot aus, in welchem sie für einen Nassrasierer Werbung machte, welcher bei der Stiftung Warentest mit der Note „GUT (2,2), Ausgabe 12/2010" abschnitt. Die Beklagte gab an, dass insgesamt 42 Rasierer von der Stiftung Warentest getestet worden sind. Sie verschwieg allerdings, dass sie „nur" auf  Platz 6 der 15 getesteten Nassrasierer lag. Hiergegen wendete sich die Klägerin, eine Mitbewerberin der Beklagten und führte an, dass dies gegen § 5a Abs. 1 u. 2 UWG verstoße und damit eine irreführende Werbung durch Unterlassen darstelle.

Entscheidungsgründe:


Die Klägerin erhielt erstinstanzlich Recht. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat damit einen Anspruch auf Unterlassen nach §§ 3, 5a Abs. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte dabei fest:  
„Nach dem für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern heranzuziehenden § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer als Unternehmer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die (...) für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich ist."

Zu der Frage, was wesentlich ist, führt Oberlandesgericht weiter aus:
„Nicht angeben wird in der Werbung, dass der „..." unter den 15 getesteten Nassrasieren mit Wechselklingen - bei den übrigen Testkandidaten handelte es sich um Einwegrasierer - lediglich den sechsten Platz eingenommen hat, wobei zwei Nassrasierer - der Antragstellerin - mit „sehr gut 1,4" und „sehr gut 1,5" bewertet wurden und drei weitere - ebenfalls von der Antragstellerin angebotene Rasierer - die Note „Gut" mit einem Notendurchschnitt von 1,7 bzw. 1,9 erhielten."

Dabei beziehen sich sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht auf den Bundesgerichtshof, welcher in seiner Entscheidung vom 11.03.1982 (Az.: I ZR 71/80 nachzulesen in GRUR 1982, 727) urteilte, dass es irreführend sein kann, wenn bei der Mitteilung eines Qualitätstests der Stiftung Warentest nicht über die Anzahl besserer Testergebnisse aufgeklärt wird.

Im Ergebnis komme es jedoch nicht darauf an, so das OLG Frankfurt, ob das Testurteil leicht über oder unter dem Durchschnitt liege. Denn der Verbraucher habe in der Regel bei Werbung mit Testergebnissen auch ein Interesse zu wissen, in welchem Verhältnis das Testurteil zu dem Durchschnitt liege. So führt das OLG Frankfurt weiter aus, dass für den Fall, dass sich Unternehmer dazu entscheiden, Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen wie denen der Stiftung Warentest zu werben, auch verlangt werden kann, entsprechend erkennbar zu machen, in welchen Verhältnis das Produkt zu getesteten Konkurrenzprodukten steht. Dies gelte selbst dann, wenn das Testurteil besser als der Durchschnitt ist. Eine andere Auslegung lasse § 5a Abs.1 u. 2 UWG nicht zu.

Kommentar:
Götz Müller-Sommer, Anwalt bei KBM Legal für Wettbewerbsrecht, führt aus: Ein klares Urteil für mehr Transparenz in der Werbewirtschaft. Unternehmer, die mit Testergebnissen der Stiftung Warentest werben, sollten daher darauf achten, dass ein zusammenfassendes Qualitätsurteil angegeben wird. Selbiges sehen im Übrigen auch die Nutzungsbedingungen der Stiftung Warentest vor.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht.html


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