BGH: Widerrufsinformation zu Kreditverträgen der Sparda-Bank fehlerhaft

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Widerrufsmöglichkeit für Darlehen

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (XI ZR 331/17) zu einem Darlehen einer Sparda-Bank gibt Verbrauchern die Möglichkeit, hochverzinsliche Hypothekendarlehen zu widerrufen.

Die Entscheidung kann auch auf Vertragsabschlüsse anderer Genossenschaftsbanken wie Volks- und Raiffeisenbanken sowie PSD-Banken übertragen werden.

Passus zum Fristbeginn nimmt Bezug auf elektronischen Geschäftsverkehr

Der Kreditvertrag der Sparda-Bank vom Januar 2012 enthielt folgenden Hinweis über den Beginn der Widerrufsfrist:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat, aber erst, nachdem der Darlehensgeber seine Pflichten aus § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB erfüllt hat.“

Der Bundesgerichtshof eröffnet neue Widerrufsmöglichkeit bei Immobiliendarlehen

Der Unternehmer darf den Beginn der Widerrufsfrist nur dann an die Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr knüpfen, wenn der Vertrag tatsächlich auf diese Weise, also ausschließlich online, geschlossen wurde. 

Das trifft aber auf Immobilienkredite so gut wie nie zu. Denn selbst bei Verträgen, die über das Internet angebahnt werden, verzichtet der Darlehensgeber ungern auf die eigenhändige Unterschrift des Darlehensnehmers.

Nichtabnahmeentschädigung und Vorfälligkeitsentschädigung fallen weg

Für Immobiliendarlehen, die ab dem 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin ein „ewiges“ Widerrufsrecht. Interessant ist eine Überprüfung der Widerruflichkeit insbesondere dann, wenn hohe Vorfälligkeitsentschädigungen aufgrund Kündigung des Darlehens, z. B. wegen Verkaufs des Objekts verlangt werden.

Verbraucher erhalten bereits bezahlte Bereitstellungszinsen zurück

Der Widerruf hat nicht nur den Vorteil, dass der unliebsame Vertrag kostenfrei aufzulösen ist. Nach Ansicht von Mayer & Mayer Rechtsanwälte führt die gesetzliche Rückabwicklung auch dazu, dass die Bank zur Rückzahlung von Bereitstellungszinsen verpflichtet ist.

Verbraucher, die ihren Darlehensvertrag vor 12. Juni 2014 abgeschlossen haben, erhalten zudem einen Nutzungsersatz in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses auf alle an die Bank geleisteten Zahlungen bis Widerruf. 

Mayer & Mayer Rechtsanwälte unterstützen gerne auch Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Eine erste Einschätzung der Ihnen zustehenden Ansprüche, insb. der Erfolgsaussichten eines Widerrufs in Ihrem Fall, geben wir Ihnen gerne.


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