Ombudsmann: Kündigung der Bausparkasse Schwäbisch Hall ist unwirksam.

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Kein Zugang der Kündigung durch bloßes Einstellen in die Postbox


Die Hinterlegung eines Kündigungsschreibens in der Online-Postbox der Bausparkasse Schwäbisch Hall „Mein Konto“ alleine genügt noch nicht, dass die Kündigung wirksam dem Bausparer zugeht. Nach der Rechtsauffassung der Schlichtungsstelle des Verbands der privaten Bausparkassen muss zusätzlich eine E-Mail-Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schriftstücks an den Bausparer erfolgen. Und diese E-Mail muss auch dem Bausparer zugehen, damit von einer zumutbaren Kenntnisnahmemöglichkeit des Bausparers ausgegangen werden darf. Den Zugang einer solchen E-Mail muss die Bausparkasse beweisen. Nur dann, wenn eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit vorliegt und der Bausparer dennoch die Nachricht nicht liest oder abruft, darf von einem Zugang des Schreibens ausgegangen werden. Ohne Zugang ist die Kündigung unwirksam.


Der Ombudsmann der Privaten Bausparkassen hat bereits in einer ganzen Reihe von Entscheidungen auf diese Weise zugestellte Kündigungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall als unwirksam angesehen. Der Bausparvertrag läuft damit ungekündigt weiter und – ganz wesentlich – sämtliche vertraglichen Rechte stehen den Bausparern weiterhin zu. So kann der Bausparer dann auch durch Annahme der Zuteilung und Verzicht auf das Bauspardarlehen die ihm möglicherweise ihm zustehende Treueprämie zur Auszahlung bringen. Auch einen weiteren Kündigungsgrund, den die Bausparkasse Schwäbisch Hall regelmäßig zur Beendigung der hochverzinslichen Sparverträge zur Anwendung bringt, hat der Ombudsmann der Privaten Bausparkassen abgelehnt.



Keine Nachforderung von „rückständigen“ Regelsparbeiträgen, wenn jahrelang eine niedrigere Sparrate akzeptiert wurde.


In einem vom Ombudsmann entschiedenen Fall schloss der Bausparer im Oktober 2003 mit der Bausparkasse einen Vertrag. Der Bausparer erbrachte von Anfang an nicht die monatliche Regelsparrate, sondern einen niedrigeren, im Antrag bereits vereinbarten, Sparbeitrag, was die Bausparkasse nie beanstandete. Ca. 18 Jahre später, im Jahre 2021, forderte die Bausparkasse Schwäbisch Hall „ausstehende Regelsparbeiträge i.H.v. 1.200 €“ nach und forderte zur Nachzahlung innerhalb einer bestimmten Frist auf. Für den Fall der Nichtzahlung wurde die Kündigung des Bausparvertrags ausgesprochen.


Nach der Entscheidung des Ombudsmanns kann der Bausparer der mit einer fehlenden Regelbesparung begründeten Kündigung entgegenhalten, dass das hieraus bestehende Kündigungsrecht verwirkt ist, wenn die Bausparkasse längere Zeit die Nichtzahlung von Sparbeiträgen unbeanstandet gelassen hat. In dem entschiedenen Fall hatte die Bausparkasse von Beginn an, insgesamt über 18 Jahre, die geringere Sparleistung unbeanstandet gelassen.


Aber nicht nur die niedrigere Besparung wurde unbeanstandet gelassen, der Bausparer durfte sich auch auf eigene Aussagen der Bausparkasse bei Vertragsabschluss verlassen. Denn es hieß in der Bestätigung der Bausparkasse bei Vertragsabschluss:

 

„Falls Sie mit Ihrer Beraterin oder ihrem Berater keine anderen Zahlungen vereinbart haben, empfehlen wir Ihnen, den Regelsparbeitrag von xxx Euro einzuzahlen. Sie erreichen dann schnell ihr Sparziel.“

Aus diesem Hinweis zog der Ombudsmann den Schluss, dass für den Bausparer bei Vertragsabschluss der Eindruck entstehen müsse, dass die monatliche Sparleistung auf den mit dem Berater vereinbarten Betrag beschränkt werden könne. Der Bausparer werde nämlich durch diese Aussage in seinem Vertrauen bestärkt, die Höhe der monatlichen Einzahlungen stehe ihm im Rahmen der mit dem Berater getroffenen Abrede frei. Eine geringere Zahlung als der empfohlene Regelsparbeitrag führe lediglich zu dem Nachteil, dass er das Vertragsziel später erreichen werde.


Daher sei es der Bausparkasse verwehrt, die Kündigung auf Umstände zu stützen, die sie im wesentlichen selbst verursacht und jahrelang unbeanstandet hingenommen habe. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) könne sie die Nichterbringung der Regelsparbeiträge in der Vergangenheit nicht mehr zum Anlass nehmen, eine Kündigung auszusprechen. Der Ombudsmann geht dabei davon aus, dass es möglicherweise zulässig sei, für die Zukunft den vollen Regelsparbeitrag zu verlangen, allerdings nicht Rückstände in der Vergangenheit geltend zu machen.


Eine auf dieser Basis ausgesprochene Kündigung nach der Rechtsauffassung der Schlichtungsstelle der privaten Bausparkassen somit unwirksam. Dieser Rechtsauffassung schließen wir uns voll an. Ein mit dieser Begründung gekündigter Bausparvertrag besteht – trotz Abrechnung und Auszahlung – ungekündigt fort.


Rechte aus dem Bausparvertrag: Treueprämie

Bausparer der Schwäbisch Hall können ihre Rechte aus dem Bausparvertrag wieder geltend machen und z.B., wenn Sie die Treueoption gewählt haben, dann auch die Treueprämie geltend machen. Treueprämien in Höhe von mehreren 1000 € sind keine Seltenheit. Manche Tarife gewähren auch die Rückvergütung der Abschlussgebühr bei Annahme der Zuteilung unter Verzicht auf das Bauspardarlehen.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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