BGH zu Rücktritt vom Kauf: Schadensersatzanspruch für Käufer möglich

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Radlader steht vor Schotterhaufen

Was passiert, wenn ein Verkäufer die Rücknahme einer mangelhaften Kaufsache verweigert? In einem interessanten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. November 2023 (Az. VIII ZR 164/21) wurde die Weigerung einer Verkäuferin, eine mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, als potenzielle Pflichtverletzung eingestuft. Das Urteil beleuchtet das Rücktrittsrecht beim Kauf einer Sache und die damit verbundenen Rechtsfolgen.

Der Rechtsstreit entstand, als eine Bauunternehmerin 22.000 Tonnen Schotter zur Errichtung eines Parkplatzes von einer Baustoffhändlerin erwarb. Nach dem teilweisen Einbau stellte sich heraus, dass der Schotter mit Arsen belastet war und daher nicht verwendet werden konnte. Die Bauunternehmerin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rücknahme des Schotters. Die Verkäuferin verweigerte dies, was zur Klage und schließlich zum BGH-Urteil führte.

Rücksichtnahmepflichten für Käufer und Verkäufer

Der BGH betonte, dass nach einem wirksamen Rücktritt der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. In diesem Schuldverhältnis haben beide Parteien Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Pflichten erfordern, dass sich die Parteien so verhalten, dass keine Rechtsgüter und Interessen des anderen verletzt werden.

Der BGH hob hervor, dass der weitere Verbleib der mangelhaften Kaufsache beim Käufer erhebliche Belastungen verursachen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer für die Aufbewahrung oder Entsorgung verantwortlich ist. In solchen Fällen kann die Weigerung des Verkäufers, die Sache zurückzunehmen, eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht darstellen.

Es wurde festgestellt, dass es zwar andere Rechtsschutzmöglichkeiten in Rückgewährschuldverhältnissen gibt, aber diese der Klägerin keinen ausreichenden Schutz in dem konkreten Fall boten. Der BGH entschied, dass in Fällen, in denen keine anderen Rechtschutzmöglichkeiten bestehen, die Verkäuferin gegen ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verstößt, wenn sie die Kaufsache nicht zurücknimmt.

Die Zumutbarkeit der Rücknahme wurde ebenfalls berücksichtigt. Der BGH betonte, dass die Belastung für den Verkäufer durch die Rücknahme der Kaufsache zwar vorhanden, aber unschädlich ist. Die Gesetzgebung sieht vor, dass die Sache nach erfolgtem Rücktritt wieder dem Verkäufer zugewiesen wird, wodurch dieser mehr Verantwortung übernimmt.

BGH-Urteil stärkt Verbraucherrechte beim Kauf

Für Verbraucher bedeutet dieses Urteil eine gestärkte Position beim Erhalt mangelhafter Waren. Es verdeutlicht, dass Verkäufer Rücksicht auf die Interessen und Rechtsgüter der Käufer nehmen müssen, insbesondere nach einem wirksamen Rücktritt. Der BGH hat klar entschieden, dass ein Verkäufer durch seine Ablehnung, eine mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, einen Schadensersatzanspruch seitens des Käufers auslösen kann. Die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn der Verkäufer die Rücknahme verweigert, bietet den Käufern einen zusätzlichen Schutz.

Es bleibt zwar abzuwarten, wie zukünftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen ausfallen werden, da der BGH die grundsätzliche Frage, ob Verkäufer generell zur Rücknahme der Kaufsache verpflichtet sind, noch offen gelassen hat. Insgesamt markiert dieses Urteil jedoch einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte und zur Sicherstellung, dass Käufer angemessen geschützt sind, wenn es um mangelhafte Waren geht.

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Foto(s): Titelbild von Jan Björck auf Pixabay

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