BGH zu Voraussetzungen, unter denen Hilflosigkeit einer Person auf Bild zur Schau gestellt wird

  • 5 Minuten Lesezeit

Strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und die Anforderungen an das strafbare Zur-Schau-Stellen der Hilflosigkeit einer Person auf einer Bildaufnahme gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Beschluss vom 25.04.2017, Az. 4 StR 244/16: Das Tatbestandsmerkmal „Zur-Schau-Stellen“ setzt eine besondere Hervorhebung der Hilflosigkeit als Bildinhalt voraus, sodass diese für einen Betrachter allein aus der Bildaufnahme erkennbar wird.

Täter filmt Rache am Ex-Freund der Schwester

Die jüngere Schwester des zum Tatzeitpunkt 22-jährigen Angeklagten unterhielt bis etwa einen Monat vor dem Tatgeschehen eine geheim gehaltene Liebesbeziehung zu dem späteren Tatopfer und Nebenkläger. Im Verlauf dieser Liebesbeziehung kam es mindestens einmal zum Geschlechtsverkehr. Der Gentleman schweigt – der Nebenkläger aber erzählte davon in seinem Freundeskreis. 

Der Angeklagte gehört nach einem Pressebericht der Ruhrnachrichten vom 27.01.2016 zur dritten Generation in Deutschland lebender türkischstämmiger Muslime. Er erfuhr etwa eine Woche vor der Tat, was geschehen war.

Der Angeklagte verstand die Erzählungen des Nebenklägers als Beleidigung nicht nur seiner Schwester, sondern auch seiner eigenen Person. Außerdem machte er den Nebenkläger für die schlechte psychische Verfassung seiner Schwester nach der Trennung verantwortlich. Er sann auf Rache.

Am Abend des 28.08.2015 veranlasste der Angeklagte sein Opfer unter einem Vorwand, in seinen Pkw zu steigen. Der Angeklagte fuhr zu einer kleinen, von ihm zuvor ausgewählten Industrieruine auf einer abgelegenen Brachfläche.

Gemeinsam mit zwei weiteren Mitangeklagten verprügelte der Angeklagte zunächst das Opfer. Im weiteren Verlauf forderte der Angeklagte von seinem Opfer die Zahlung von 2.500 € für die operative Rekonstruktion des Hymens seiner Schwester.

Um sein Opfer noch einmal in besonderer Weise zu demütigen und sich ihm gegenüber ein Druckmittel zu verschaffen, verlangte er von diesem, sich eine leere 0,3-Liter-Flasche mit langem Hals rektal einzuführen. Den Hals der Flasche hatte der Angeklagte zuvor eingecremt. Sein Opfer führte sich die Flasche unter Schmerzen in seinen Anus ein. Der Angeklagte filmte dieses Geschehen mit der Kamerafunktion des Mobiltelefons eines der Mitangeklagten. Er zeichnete zunächst erkennbar das Gesicht seines Opfers auf. Dann nahm er gezielt dessen Gesäß in den Fokus. Nach einiger Zeit gestattete der Angeklagte seinem Opfer, aufzuhören. Er erklärte ihm, er werde das Video im Internet veröffentlichen, wenn er die 2.500 € nicht erhalten würde oder wenn sein Opfer zur Polizei gehen würde.

Sein Opfer aber ging zur Polizei und zahlte nicht.

Das Landgericht Essen verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 02.02.2016 eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Urteil erging unter anderem wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Angeklagte legte gegen das Urteil die Revision zum BGH ein.

BGH definiert Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen im Strafurteil

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Essen auf und verwies die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Der BGH monierte unter anderem, die bisherigen Feststellungen des Landgerichts Essen seien nicht ausreichend für die Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Bildaufnahmen der dem Opfer abverlangten rektalen Einführung der Flasche.

Zwei Voraussetzungen für Strafbarkeit: Hilflosigkeit und Zur-Schau-Stellen

Der BGH beschäftigte sich zunächst mit dem Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit. Dieses Tatbestandsmerkmal sei hier erfüllt:

Der Gesetzgeber habe einen eher weiten Begriff der Hilflosigkeit vor Augen gehabt.

Zum konkreten Fall führte der BGH aus:

„Unbeschadet weiterer denkbarer, am Wortsinn orientierter Sachverhaltskonstellationen […] ist das Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit nach dem Wortsinn und dem gesetzgeberischen Willen jedenfalls dann gegeben, wenn ein Mensch aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeübten Straftat ist und deshalb der Hilfe bedarf oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet. Dies liegt nach den getroffenen Feststellungen hier vor.“

Anschließend beschäftigte sich der BGH mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des Zur-Schau-Stellens. Auf dem Bild müsse die Hilflosigkeit des Opfers besonders hervortreten:

„Hinsichtlich der Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal ‚Zur-Schau-Stellen‘ in § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB teilt der Senat die Auffassung im Schrifttum, wonach der Wortlaut der Regelung hier eine besondere Hervorhebung der Hilflosigkeit als Bildinhalt voraussetzt, so dass diese für einen Betrachter allein aus der Bildaufnahme erkennbar wird (ebenso Bosch aaO, Rn. 12; Fischer aaO, Rn. 10b).“

Problemfall: Bild zeigt nur Handlung, nicht aber Hilflosigkeit als solche

Besonders sorgfältig sind nach der Entscheidung des BGH solche Bildaufnahmen zu prüfen, die nicht die Hilflosigkeit der Person als solche darstellen, sondern die zunächst nur eine irgendwie sichtbare Handlung darstellen:

„In Fällen der bloßen Abbildung der Vornahme einer Handlung durch eine Person (als Tatopfer) bedarf dies in der Regel näherer Darlegung, wenn die abgebildete Handlung nicht schon ohne Weiteres die Hilflosigkeit der sie vornehmenden Person impliziert. Gibt erst der Gesamtkontext der Bildaufnahme – etwa bei ambivalenten Handlungen – zu erkennen, dass die abgebildete Person sie im Zustand der Hilflosigkeit vornimmt, beispielsweise in einer Bemächtigungssituation, bedarf es dazu eingehender tatrichterlicher Feststellungen.“

Hilflosigkeit des Opfers muss auf dem Bild sichtbar werden

Die Gerichte müssen im Rahmen der Beweisaufnahme also prüfen, ob die Hilflosigkeit des Opfers und die Bedrohungssituation in der Bildaufnahme sichtbar werden:

„Dem angefochtenen Urteil ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte das betreffende Geschehen, hier die rektale Einführung der Flasche, mit der Kamerafunktion des Mobiltelefons des Mitangeklagten Y. aufzeichnete. Ob diese Bildaufzeichnung auch die Bedrohungssituation widerspiegelt, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Der Umstand, dass sich der Geschädigte die Flasche rektal einführte, sagt aber für sich genommen noch nichts über den Kontext aus, in dem die Handlung ausgeführt wurde.“

Auswirkung der BGH-Entscheidung auf die Praxis bei der Strafverteidigung

Der strafrechtliche Vorwurf bei § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB knüpft nicht daran an, dass der Täter das Opfer hilflos macht oder der Täter das Opfer hilflos vorfindet. Der strafrechtliche Vorwurf knüpft vielmehr daran an, dass der Täter diese Hilflosigkeit durch eine Bildaufnahme, also durch ein Foto oder durch ein Video, zur Schau stellt. Aus der Sicht des hilflosen Tatopfers geht es im Kern also auch um das Recht an eigenen Bild.

Deswegen kommt es am Ende nicht auf die Hilflosigkeit als solche an. Die Hilflosigkeit des Tatopfers ist nur Voraussetzung für alles weitere. Vielmehr kommt es am Ende auf die Bildaussage an: Vermittelt die Bildaussage gerade die Hilflosigkeit des Tatopfers? Führt das Bild das Tatopfer als hilflosen Menschen vor? Oder zeigt das Bild nur einen Vorgang, bei dem die abgebildete Person hilflos gewesen sein kann, bei der die abgebildete Person aber vielleicht auch nur freiwillig gehandelt haben kann, wie befremdlich diese Handlung auch immer erscheinen mag? Ist die abgebildete Person Opfer oder spielt die Person nur freiwillig „Jackass“ nach? Welche Informationen hierzu lassen sich dem Foto oder dem Video entnehmen?

Zu dieser Frage muss das Urteil Feststellungen enthalten. Für den Strafverteidiger bedeutet dies: Der Verteidiger muss das Bild und nicht das Opfer ansehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stefan Loebisch

Beiträge zum Thema