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Recht am eigenen Bild: Wann es gilt und was bei Verstößen droht

  • 10 Minuten Lesezeit
Recht am eigenen Bild: Wann es gilt und was bei Verstößen droht

Experten-Autorin dieses Themas

Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte einer Person gehört das Recht am eigenen Bild. Jeder darf grundsätzlich eigenständig darüber entscheiden, ob und in welcher Weise ein Bildnis von ihm verbreitet werden darf. Grundlagen sind der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Grundgesetz, GG) und der Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 GG) sowie Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).  

Als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes genießt der Einzelne Schutz durch das Kunsturhebergesetz (§§ 22 ff. KunstUrhG), das den Schutz vor der Verwertung von Bildnissen gewährleistet. Daneben klärt auch das Urhebergesetz (§ 60 UrhG), ob der Urheber eines Bildes oder Fotos dieses ohne Zustimmung des Abgebildeten verwerten darf.  

Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) will vor der unberechtigten Verbreitung von Bildnissen schützen (Art. 4 Nummer 14 DSGVO). Es geht darum, den Einzelnen davor zu schützen, gegen seinen Willen für Dritte verfügbar zu werden. Gegen das Anfertigen einer Aufnahme an sich kann allein aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG vorgegangen werden. 

Art. 22 KunstUrhG beinhaltet den Schutz bei Abbildungen von Personen. Dabei werden sowohl Lebende – ab der Geburt– als auch Tote geschützt (Bundesgerichtshof, BGH, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, GRUR 2000, 715).  

Haben Kinder ein Recht am eigenen Bild?

Bei Kindern wird in der Regel das Recht über die Sorgeberechtigten gewahrt. Bis zum siebten Lebensjahr entscheiden die Eltern allein, wie mit dem Bild des Kindes umgegangen wird. Danach entscheiden sie mit den Kindern.  

Je einsichtsfähiger das Kind ist, umso mehr kommt es dann auf eine gemeinsame Einwilligung von Kind und Sorgeberechtigten an. Die Interessenwahrnehmung der Eltern entfällt mit zunehmendem Alter und steigender Einsichtsfähigkeit des Kindes. Ist diese vollständig gegeben, können Kinder selbst darüber entscheiden, wie mit ihrem Bild umgegangen wird (BGH VI ZR 121/73.) Von einer vollen Einsichtsfähigkeit der Kinder wird in der Regel ab dem 14. Lebensjahr ausgegangen, sodass sie ab dann allein entscheiden können. 

Der Schutzbereich umfasst nicht nur Porträtaufnahmen, sondern auch Ganzköperaufnahmen – unabhängig davon, ob eine oder mehrere Personen abgebildet sind. Es geht um jedwede Art der Darstellung, also nicht nur um Fotos, sondern auch um Gemälde, Skulpturen, Filme und andere Formate. 

Verletzung des Rechtes am eigenen Bild

Verwendung ohne Einwilligung 

Wird eine Einwilligung erteilt, ist eine Verwertung des Bildes zulässig. Dies kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erfolgen. Werden Bilder erstellt, für die der Abgebildete eine Entlohnung erhält, wird die Einwilligung bereits per Gesetz vermutet.  

Sofern keine Einwilligung der betroffenen Person gegeben ist, bleibt die Verbreitung untersagt. Dabei bestimmt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach einem abgestuften Schutzkonzept nach den §§ 22, 23 KunstUrhG. 

Verwendung trotz Erkennbarkeit 

Eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild kommt nur dann in Betracht, wenn eine Identifikation der Person (Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, BGHZ 26,349, BGH I ZR 78/60) gegeben ist. Maßstab für die Erkennbarkeit ist, „dass der Abgebildete begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne nach der Art der Abbildung erkannt werden“ (BGH VI ZR 95/70 - Liebestropfen). 

Es genügt auch, dass der Abgebildete durch Merkmale, die sich aus der Bildkomposition selbst, aus dem begleitenden Text oder durch frühere Veröffentlichungen ergeben, identifizierbar ist. Selbst die von der Presse oftmals gewählten Zensurbalken über den Augen sind nicht in allen Fällen geeignet, dem Bildnis die Erkennbarkeit zu nehmen. Fehlt es an einer Erkennbarkeit, kann unter bestimmten Umständen ein Schutz über das allgemeine Persönlichkeitsrecht stattfinden. 

Recht am eigenen Bild im Arbeitsverhältnis

Selbstverständlich gilt das Recht am Bild auch am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber benötigt die Zustimmung seiner Mitarbeiter, wenn er diese beispielsweise auf der Homepage oder in sozialen Medien zeigen will. Die Einwilligung muss immer freiwillig sein. Es gibt hier kein irgendwie geartetes Weisungsrecht des Arbeitgebers (Bundesarbeitsgericht, BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13).  

Im Arbeitsverhältnis bedarf es aber ausnahmsweise einer schriftlichen Einwilligung. Hintergrund dazu ist, dass in Anbetracht der Abhängigkeit von Verpflichtungen im Arbeitsverhältnis nur so belegt werden kann, dass der Arbeitnehmer bei Verweigerung seiner Einwilligung keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten müsse (BAG, Urteil vom 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13). Die einmal erteilte Einwilligung erlischt auch nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.  

Inwieweit der Arbeitnehmer das Recht hat, mit Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Einwilligung zu widerrufen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären. Hier bestehen auch nachwirkend zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenseitige Rücksichtnahmepflichten. Zur Abwägung kommen zum einen die Interessen des Arbeitgebers an der Verwertung des Bildes – insbesondere unter dem Aspekt der entstandenen Investitionskosten für die Aufnahmen – und auf der anderen Seite das Recht auf informelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 AZR 1010/13). 

Recht am eigenen Bild: Ausnahmen

Das Recht am eigenen Bild als Ausfluss des Persönlichkeitsrechtes lässt sich einschränken, wenn und soweit andere Grundrechte, wie beispielsweise die Informations-, die Meinungs- oder auch die Kunstfreiheit betroffen sind. Diese Ausnahmeregelungen finden sich in § 23 KunstUrhG. Ausnahmsweise bedarf es keiner Einwilligung der Betroffenen, wenn 

  • es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt, 

  • Personen nur als Beiwerk abgebildet wurden, 

  • Bilder von Veranstaltungen, Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen verbreitet werden, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben  

oder 

  • wenn es Bildnisse sind, die einem höheren Interesse der Kunst dienen. 

Ausnahme: Personen der Zeitgeschichte 

Hintergrund ist, dass hier bereits das Gesetz bei der Interessenabwägung den anderen Grundrechten einen Vorrang einräumt. So müssen Personen der Zeitgeschichte ein Mehr an Veröffentlichungen hinnehmen als andere Menschen.  

Was unter einer Person der Zeitgeschichte verstanden wird, bestimmt sich nach dem Informationswert für die Allgemeinheit (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 101, 361,391). Es geht also in der Regel um Politiker und Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden oder anderweitig eine Erscheinung in der Öffentlichkeit sind.  

Dabei gilt, dass das Schutzinteresse des Einzelnen weiter zurücktritt, umso größer damit der Informationswert für die Öffentlichkeit ist. Wenn das Bild nur einen geringen Informationswert hat und ausschließlich die Neugier und die Sensationslust befrieden soll, muss der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen Vorrang haben. Die Bestimmung als Bildnis der Zeitgeschichte erfolgt damit stets mittels einer Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Privatsphäre der abgebildeten Person. 

Personen der Zeitgeschichte: Beispiel 

Diese Betrachtungsweise leitet sich aus den Entscheidungen Caroline 1 und 2 ab. Prinzessin Caroline von Monaco hat sich hier um eine Begrenzung der ausufernden Bildberichterstattung der Boulevardpresse verdient gemacht. Richtungsweisend sind die Entscheidungen des BGH (BGH VI ZR 15/95) und des BVerfG (1 BvR 635/1996) und weiter einschränkend durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR (NJW 2004, 2647 ff.), die nun den Prüfungsmaßstab zur Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Presserecht vorgeben.  

Caroline von Monaco ging mehrfach gegen eine Bildberichterstattung der deutschen Boulevardpresse vor. Zuletzt klagte sie, weil sie allein und auch gemeinsam mit ihren Kindern beim Einkaufen auf einem Markt und auf einem Fahrrad auf einem Feldweg abgelichtet wurde. 

Dabei beschränkt sich die Privatsphäre nicht nur auf die eigenen vier Wände, sondern kann bereits aus der Situation an sich heraus bestimmt werden. Insbesondere dann, wenn der Betroffene davon ausgehen konnte, unbeobachtet zu sein, oder er sich bewusst in die Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, ist er geschützt. (BGHZ, 131, 332 ff.) In der Regel zählen, so der EGMR, private Bilder aus dem Alltag einer Person zur Privatsphäre, sofern sie keinen Beitrag zur öffentlichen Debatte leisten. 

Ausnahme: Abbildung als Beiwerk 

Als Beiwerk gilt der Abgebildete dann, wenn im Vordergrund die Landschaft und nicht die Person steht. Das gilt dann, wenn also die Person zufällig im Bild erscheint, was beispielsweise auf einem Urlaubsfoto der Fall ist oder wenn bei einem Konzert Bilder gemacht werden und sich andere Personen oder Zuschauer auf dem Bild zufällig wiederfinden. 

Ausnahme: Ansammlung von Menschen 

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und Ähnlichen sind solche, auf denen eine Ansammlung von Menschen zu sehen ist. Insbesondere geht es hier um Kundgebungen und Demonstrationen, wobei ein Porträtfoto eines einzelnen Demonstrationsteilnehmers davon nicht umfasst ist, sofern es um das Herausfiltern einer Bildaufnahme geht.  

Ansammlung von Menschen: Beispiel 

Beispielhaft sei hier der Fall eines Anhängers der Pegida genannt, der sich mit einem Deutschlandhut bekleidet, laut Lügenpresse rufend vor die Kamera eines Fernsehteams stellte und den Kameramann darauf hinwies, dass er eine Straftat begehen würde. Dieser bat den Demonstrationsteilnehmer, einfach weiterzugehen, was der wiederum ignorierte.  

Durch die Teilnahme an der Veranstaltung konnte sich der Pegida-Demonstrant nicht darauf berufen, dass sein Recht am eigenen Bild verletzt wäre, zumal er gerade bewusst auch die Kamera suchte und damit konkludent sein Einverständnis mit der Bildaufnahme abgab. Auf Letzteres kam es aber gar nicht an, weil bereits seine Teilnahme an der Versammlung hier ein Bild zugelassen hat und es sich hier auch um einen Fall der Zeitgeschichte gehandelt haben könnte. 

Auch Bilder von Polizisten können im Einsatz ausnahmsweise als Teil der Versammlung ohne Einwilligung in der Presse abgebildet werden, gegebenenfalls auch einzeln, wenn sie an außergewöhnlichen Situationen teilnehmen. 

Ausnahme: Bildnisse mit höherem Interesse der Kunst 

Bei diesen Bildern geht es um das künstlerische Interesse, wobei es hier keinen besonderen künstlerischen Anforderungen genügen muss. Darunter können auch Bilder fallen, die wissenschaftlichen Zwecken dienen. Diese Ausweitung ist jedoch nicht unumstritten. 

Selbst dann, wenn es einen großen Informationswert gibt, wird die Verbreitung nicht uferlos gewährt. Insgesamt dürfen Bildnisse nicht verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Fall des Todes des Abgebildeten können auch dessen Angehörige ein berechtigtes Interesse besitzen, das durch die Verbreitung des Bildes verletzt würde (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Als berechtigtes Interesse kann es beispielsweise gelten, wenn eine Person durch die Verbreitung eines Werks bloßgestellt werden würde. 

Recht am eigenen Bild: Strafen bei Rechtsverletzung

Bereits das KunstUrhG gibt in § 33 eine Strafvorschrift, wonach bei einer Verletzung der §§ 22, 23 KunstUrhG eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auf Antrag verhängt werden kann. Nach § 201a Strafgesetzbuch, StGB kommt eine Strafbarkeit in Betracht, wenn Bildaufnahmen aus einem besonders geschützten Raum herrühren oder auf dem Bild Situationen verewigt wurden, in denen eine Person erkennbar hilflos ist. 

Auch intime Bilder, die ausschließlich für den „internen Gebrauch“ erstellt wurden, können nicht einfach so weitergegeben werden (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 4 StR 49/20). Auch das Verbreiten ansehensschädigender Bildaufnahmen ist unter Strafe gestellt. Vor einer Verurteilung geschützt ist nur der, der berechtigte Interessen nachweisen kann. Eine Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 

Verletzung des Rechtes am eigenen Bild: Ansprüche von Betroffenen

Wird die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild festgestellt, hat der Verletzte unterschiedliche Ansprüche. So kann er über § 37 KunstUrhG die Löschung des Bildes oder aber nach § 38 KunstUrhG gegen eine entsprechende Vergütung die Herausgabe von Exemplaren oder Vorrichtungen verlangen.  

Daneben hat er einen Anspruch auf Unterlassung, gerichtet auf die Zurschaustellung oder Verbreitung des Bildes. Die Unterlassung erfolgt durch die Einforderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ausreichend ist, dass das Bildnis einmal rechtswidrig verbreitet wurde, weil die Wiederholungsgefahr vermutet wird (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juli 2008 – 7 U 21/08). 

Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, dessen Höhe von der Schwere und dem Umfang des Schadens abhängt. Sollte eine kommerzielle Verwertung stattgefunden haben, erfolgt der Ausgleich unter dem Gesichtspunkt entgangener Gewinne oder aber als Ersatz des konkreten Schadens, der Voraussetzung ist, dass der Verletzer rechtswidrig und schuldhaft – vorsätzlich oder fahrlässig– handelt, wobei die Rechtswidrigkeit indiziert wird.  

Zudem haben Betroffene einen Anspruch auf Herausgabe bei ungerechtfertigter Bereicherung – weil der Verletzer kostenfrei ein Bildnis nutzt, für das er sonst eine Lizenzgebühr hätte zahlen müssen. Auf ein Verschulden kommt es hier nicht an. Die Berechnung des Wertersatzes erfolgt in Form der Lizenzanalogie. 

Ausnahmsweise kann es eine Geldentschädigung geben (OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2023 – 4 U 724/23), wenn in besonderer und schwerwiegender Art und Weise in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird und dieses schuldhaft verletzt wurde (BGH, Urteil vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14). Eine Geldentschädigung wird nur dann gezahlt, wenn nicht durch andere Weise ein Ausgleich für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts geschaffen werden kann (BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94). Bei Privatpersonen kann beispielsweise die Veröffentlichung von Nacktbildern einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach sich ziehen (OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2017 – I-3 U 138/15) – noch häufiger ist dies bei Prominenten aus Sport und Showbusiness der Fall. Um insbesondere Schadensersatz oder eine Geldentschädigung beziffern zu können, besteht analog ein Anspruch auf Auskunft über die Art und das Ausmaß der Verwendung des Bildes (§ 242 BGB).

Foto(s): ©Adobe Stock/Look!

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