Recht am eigenen Bild

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Neben dem Fotografen erwirbt auch die von ihm aufgenommene Person Rechte an der Aufnahme - das sogenannte Recht am eigenen Bild. Als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt es vor ungewollter Veröffentlichung von Bildern, auf denen das eigene Abbild zu sehen ist.

 

Bildnisse von Personen dürfen grundsätzlich also nur dann veröffentlicht werden, wenn der Abgebildete eingewilligt hat.

 

Was ist unter dem Begriff Bildnis zu verstehen?

 


Ein Bildnis ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (BGH 01. 12. 1999 – I ZR 226/97).

 

Ist also eine Person auf einem Foto, einer Zeichnung oder Ähnlichem abgebildet und zudem erkennbar, ist dies als schützenswertes Bildnis einer Person zu qualifizieren. In Fällen, indenen die abgebildete Person nicht mehr erkennbar ist, bspw. durch starke Verpixelung, besteht kein Bildnis und damit auch kein Recht am eigenen Bild.

 

Hinweis: Allein durch das Verpixeln entfällt die Erkennbarkeit der abgebildeten Peron nicht immer zwingend. Denn sind bspw. unter dem Bild weitere Zusatzinformationen zur abgebildeten Person gegeben, kann die Erkennbarkeit trotz der Verpixelung bestehen.

 

Wie lange gilt das Recht am eigenen Bild?

 

An Bildern aus Kindheitstagen besteht ebenso ein Recht am eigenen Bild. Auch Ihre eigenen Kinderfotos dürfen im Erwachsenenalter nicht einfach ungefragt veröffentlicht werden.

 

Auch an Bildnissen Verstorbener besteht das Recht am eigenen Bild fort. In einem solchen Fall müssen die Angehörigen einer Veröffentlichung zustimmen.

 

Welche Ausnahmen gibt es?

 

Ausnahmen bei bei deren Vorliegen eine Einwilligung nicht notwendig ist, regelt § 23 KUG.

 

1.

Menschen werden nur als Beiwerk abgebildet. Das heißt, sie können beliebig ausgetauscht werden, ohne dass dadurch die Komposition des Bildes verändert wird. Das kann z. B. bei Aufnahmen von Sehenswürdigkeiten oder Landschaften der Fall sein. Hauptmotiv muss daher die Aufnahme der Landschaft/ Umgebung sein und nicht die Darstellung der einzelnen Person.

 

2.

Personen, die an öffentlichen Versammlungen teilnehmen, müssen damit rechnen, abgebildet zu werden. 

 

3.

Auch im Rahmen der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist eine Einwilligung des Abgebildeten nicht nötig, wenn es sich bei dem auf dem Bild abgebildeten um eine Person Zeitgeschichte handelt. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt, kommt es darauf an, ob ein Ereignis für die Öffentlichkeit von Interesse ist. Bilder von Prominenten in privaten Situationen fallen nicht darunter und dürfen nicht ohne Einwilligung abgebildet werden.

 

4.

Auch wenn die Veröffentlichung für einen höheren Zweck der Kunst erforderlich ist, bedarf es einer Einwilligung der abgebildeten Person nicht.

 

Achtung: Eine Abwägung im Einzelfall muss auch bei Vorliegen einer der oben genannten Ausnahmen durchgeführt werden, Dabei muss stets das berechtigte Interesse der abgebildeten Person mit dem Recht zur Veröffentlichung des Bildnisses abgewogen werden.

 

Was kann man bei Vorliegen einer Rechtsverletzung tun?

 

Bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild haben Betroffenen eine Reihe von Ansprüchen gegen denjenige, der die Bilder veröffentlich hat. Neben der Beseitigung etwaiger Veröffentlichung und der Löschung der Bilder sollten Sie stets einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer geltend machen. Daneben kommen auch Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht. Gem. § 33 KUG kann der Betroffene sogar die strafrechtliche Verfolgung anstoßen.

 

Wurde ein Bild von Ihnen ohne Ihre Einwilligung veröffentlicht und Sie möchten wissen, welche Ansprüche Sie haben? Oder sind Sie nicht sicher, wie Sie eine Einwilligung am besten einholen?

 

Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.

Foto(s): Kaique Rocha @ https://www.pexels.com/de-de/foto/mann-der-kamera-beim-hocken-mit-rauch-auf-gesicht-innerhalb-des-gebaudes-halt-598917/

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