BGH zum Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf eigenem Downloadportal – „Testversion“

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Der Bundesgerichtshof (BGH) – I ZR 132/17 – hatte sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage zu befassen, ob das Anbieten des Downloads eines Computerprogramms durch einen Händler auf der eigenen Website ein Verstoß gegen das Urheberrecht des Herstellers ist. 

Der Leitsatz: „Das Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine öffentliche Wiedergabe in Form des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber des Downloadportals das Computerprogramm auf einem eigenen Rechner vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über seine Bereithaltung ausübt. Das gilt auch dann, wenn das Computerprogramm zuvor vom Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Internetseite frei zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt worden ist.“

Der Sachverhalt: In dem Fall ging es um das Computerprogramm „Microsoft Office Professional Plus 2013“. Der Händler bot die Software auf seiner Website und auf eBay zum Download an. Der Download war unter Zusendung eines Product-Keys per Link auf eine weitere Website des Händlers erreichbar. Die Software war auf einem eigenen Rechner des Händlers abgelegt. 

Das Urteil: Der Händler wurde zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung und zur Feststellung seiner Schadensersatzpflicht verurteilt. Begründung: Der Händler habe, „dadurch, dass er ohne Einwilligung der Klägerin (Microsoft) das Computerprogramm „Microsoft Office Professional Plus 2013“ über das Internet auf seinem Downloadportal zum Abruf durch Dritte bereitgehalten hat, das ausschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 69c Nr. 4 UrhG verletzt.“

Das Recht zum „öffentlichen Zugänglichmachen“ (öffentliche Wiedergabe) stehe allein dem Urheber zu. Der Begriff sei unionsrechtlich geprägt: Der Begriff habe 2 Elemente, den der Wiedergabehandlung und den der Wiedergabeöffentlichkeit.

Die Möglichkeit zum Download sei eine solche Wiedergabehandlung. Der Händler habe absichtlich und gezielt seinen Kunden den Zugang zur geschützten Software verschaffen wollen. Ob diese den Download nutzen, wäre unerheblich. Öffentlich sei diese Wiedergabe(möglichkeit), wenn sie sich an eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ richte. Dabei müsse es sich um ein „neues Publikum“ handeln. Neu ist das Publikum dann, wenn es um Personen geht, an die „der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.“ Das wird man hier kaum behaupten können (anders das Berufungsgericht). Deshalb kam ein weiterer Aspekt zum Tragen: Ob das Publikum neu ist, entscheide sich auch danach, ob die Software nach „demselben spezifischen technischen Verfahren“ wiedergegeben werde. Sowohl Microsoft, als auch der Händler nutzen beide einen Download-Link für den Erwerb der Software. Entscheidend, so der BGH, sei aber, wohin der Link führe.

Würde der Link zur Website von Microsoft führen, so läge darin keine Wiedergabe für ein neues Publikum. Für einen solchen Link benötige der Händler keine Erlaubnis des Urhebers = Microsoft. Erfolgt der Link aber auf eine andere Website als die, auf der der Urheber (Microsoft) seinen eigenen Download anbiete, so sei das illegal. Dann bestehe das Publikum nur aus Besuchern dieser Website. Der Händler habe nach diesen Grundsätzen das „Computerprogramm ohne Zustimmung der Klägerin (Microsoft) auf sein Downloadportal eingestellt. Damit ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe ... verletzt.“

Meinung: Der BGH knüpft argumentativ an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an. Danach kommt es auf das Ziel des Links an. Dieses führt im Fall zu einem Rechner des Händlers, also zu einer unabhängigen Downloadquelle und damit dessen alleinige Kontrolle über das Bereithalten des Downloads. Dass der Download aus der Sphäre von Microsoft „herausgelöst“ wird, gefällt dem BGH nicht. Das Recht des Urhebers an der öffentlichen Wiedergabe seines Computerprogramms erfasst damit auch den Vertriebsweg. Den sieht der BGH aufgrund der Verbreitung von Links im Internet als durchaus gängig an. Die vom BGH propagierte leichte Verbreitung von Werken auf diesem Weg wird im Urteil jedoch eingeschränkt. Ob die mangelnde Kontrolle von Microsoft über die Downloadmöglichkeit wirklich ein neues Publikum erreicht, könnte man durchaus bezweifeln. An dieser „Weiterentwicklung“ der Rechtsprechung des EuGHs durch den BGH wird man jedoch nicht vorbeikommen.

Praxis: Für Anbieter von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet per Link heißt das aber auch, dass geprüft werden sollte, welche Möglichkeiten der Downloadlink bietet. Für Kunden schließlich ist darauf zu achten, wo man Software kauft.


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