BGH zum Wideruf von Kilometerleasingverträgen

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Der Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20)  hat die von mehreren Obergerichten vertreten Auffassung bestätigt, dass  Verbrauchern bei Kilometerleasingverträgen kein Widerrufsrecht gemäß § 506 BGB zusteht. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB (in der bei Vertragsschluss und auch heute noch geltenden Fassung), weil er weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers vorsieht. Damit ist, zumindest nach der 8. Kammer des BGH (die 11. Kammer sah dies im Februar 2021 anders) ein Kilometerleasingvertrag kein dem Allgemien -Verbraucherdarleensvertrag gleichgestellter Vertragstypus, so dass auch kein Widerrufsrecht nach den §§ 495  iVm § 355 BGB existiert.

Davon unabhängig existiert ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei einem Kilometerleasingvertrag  nach § 312g BGB (" Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu."). Dies hat das  Oberlandesgericht München im Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19 bereits anerkannt. Der Leasingnehmer hat nur dann kein Widerrufsrecht, wenn er entweder im Rahmen einer Vorbesprechung oder der Vertragsunterzeichnung einem Mitarbeiter des jeweiligen Leasingunternehmens gegenüber gesessen hat. Ein Widerrufsrecht wird gegebenenfalls sogar dann gelten, wenn der Leasingvertrag zwar im Autohaus abgeschlossen worden ist, der Mitarbeiter des vermittelnden Autohauses aber nicht als Mitarbeiter des Leasingunternehmens anzusehen ist, so dass dem Verbraucher das Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB auch dann zusteht, wenn er persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter in seinem Autohaus hatte.

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Philip Keller

Rechtsanwalt

Foto(s): REchtsanwalt Philip Keller

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