BGH zur Haftung für Schäden nach Starkregen wegen Wurzeleinwuchses in Abwasserkanälen

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.08.2017, Az. III ZR 574/16, entschieden, dass Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden haften, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. 

Der Auseinandersetzung liegt der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an die städtische Kanalisation angeschlossen ist und an einen im Eigentum der beklagten Gemeinde stehenden Wendeplatz grenzt, auf dem ein Kastanienbaum angepflanzt ist. Nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde hat sich jeder Anschlussnehmer gegen Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Abwasseranlagen bis zur Rückstauebene selbst zu schützen. Das Anwesen der Klägerin verfügt nicht über eine solche Rückstausicherung. 

Als infolge starken Niederschlags die Kanalisation die anfallenden Wassermassen nicht mehr ableiten konnte, kam es zu einem Wasserrückstau und entsprechendem Austritt im Keller der Klägerin. 

Grund für den Rückstau waren Wurzeln der auf dem Wendeplatz befindlichen Kastanie, die in den Kanal eingewachsen waren und damit die Effektivität der Kanalisation stark beeinflussten.

Unter Berücksichtigung eigenen Mitverschuldens mangels Versicherung machte die Klägerin gegenüber der Gemeinde als Betreiberin der Kanalisation geltend.

Der Bundesgerichtshof wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück und entschied, dass Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines baumbestandenen Grundstücks wegen der Verwurzelung eines Abwassersystems zwar nicht von vornherein ausgeschlossen sind, jedoch nur unter besonderen Umständen in Betracht kommen. 

D. h., es komme im konkreten Fall darauf an, ob für den Grundstückseigentümer erkennbar Kontroll- und Überwachungspflichten auch für die Verwurzelung in Bezug auf einen in der Nähe liegenden Kanal bestehen oder nicht.

Weil die verklagte Gemeinde wurde letztlich als Grundstückseigentümerin in die Haftung genommen, weil sie die Verkehrssicherungspflichten für ein Baumgrundstück missachtet hat. 

Weil die Klägerin nicht entsprechend der Gemeindesatzung eine Versicherung gegen Rückstauschäden abgeschlossen hatte, ist ihr ein Mitverschulden die Schadenshöhe zu ihren Lasten abzurechnen.


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