Big Mac – Bekanntheit schützt nicht vor Nichtbenutzung

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Schon länger gab es einen Rechtsstreit zwischen der irischen Restaurantkette Supermac‘s und McDonald’s über den Namen des irischen Wettbewerbers. 

Im Rahmen dieser Streitigkeiten reichte Supermac‘s einen Löschungsantrag gegen die Unionsmarke 62 638 „BIG MAC“ ein. Diese war schon seit 1998 für Nahrungsmittel, Sandwiches und Betrieb einer Restaurantkette eingetragen. 

Um die Löschung zu verhindern, musste McDonald’s die Benutzung der Marke „BIG MAC“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen für den Zeitraum von 11.04.2012 bis 10.04.2017 in der Europäischen Union nachweisen.

In dem nun ergangenen Urteil stellte das Amt nun fest, dass McDonald’s für den relevanten Zeitraum die Benutzung der Marke nicht ausreichend nachgewiesen hätte, und veranlasste die Löschung der Marke. Die Entscheidung kann allerdings noch angefochten werden.

Die Entscheidung erscheint zunächst widersinnig, hinsichtlich der Bekanntheit der Marke „BIG MAC“. Sie ist aber ein deutliches Zeichen, dass die Bürde des Nachweises der Benutzung immer beim Markeninhaber liegt. Er muss sicherstellen, dass er die Benutzung für alle eingetragenen Marken und Dienstleistungen auch ausreichend belegen kann.

Im vorliegenden Verfahren wurden Verkaufszahlen, Broschüren und Werbeplakate, Ausdrucke von Webseiten, sowie eine Wikipedia-Eintrag eingereicht. Diese Nachweise wurden als unzureichend angesehen. Für eine ernsthafte Benutzung müssen insbesondere Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Benutzung eindeutig nachgewiesen werden. 

So stammten die Nachweise nur vom Anmelder selbst. Wikipedia wurde nicht als relevante Quelle angesehen. Plakate und Broschüren können für sich die Benutzung nicht nachweisen, wenn nicht gezeigt wird, wann und wo sie in Umlauf gebracht wurden. Bei einer Homepage muss auch nachgewiesen werden, dass sie besucht wurde, bzw. dass Verkäufe über diese Homepage getätigt wurden. Das Amt stellte zwar fest, dass einzelne Aspekte nachgewiesen wurden, aber die Nachweise ergaben insbesondere keinen eindeutigen Nachweis über Ausmaß und Art der Benutzung. Daher wurde auf Löschung der Marke entschieden.

Schlussfolgerungen

Die Entscheidung zeigt, dass die Benutzung einer bekannten Marke ausreichend nachgewiesen werden muss. Gerade bei Nachweisen aus dem Einflussbereich des Inhabers ist auf jeden Fall zu empfehlen, diese durch externe Nachweise von Dritten zu stützen, z. B. Berichte über die Broschüren, Nachweis von Besuchen auf der Webseite aus dem Geltungsbereich der Marke (Nutzungsstatistiken). Das Amt ist dabei nicht an die Aussagen des Inhabers gebunden, sondern würdigt die vorgebrachten Nachweise unabhängig.

Jeder Markeninhaber sollte auf jeden Fall soweit möglich jede Nutzung – auch Jahre nach der Eintragung – dokumentieren und archivieren, damit im Falle eines Löschungsverfahrens ein qualitativ ausreichender und schlüssiger Nachweis über die Benutzung geführt werden kann.

Für weitere Fragen zu Patenten, Marken, Designs und Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes steht die Kanzlei Patentanwälte Gierlich & Pischitzis Partnerschaft mbB gerne zu Ihrer Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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