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Bilder-Abmahnung der Kanzlei Resmedia im Auftrag der junglück GmbH

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Uns liegt derzeit eine urheberrechtliche Abmahnung der Anwaltskanzlei Resmedia vor, die im Auftrag der Münchener junglück GmbH ausgesprochen wurde.

In der Abmahnung wird unserem Mandanten vorgeworfen, in einem seiner eBay-Angebote Produktfotos eingebunden und genutzt zu haben, an denen die junglück GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte innehabe. Eine Lizenzierung durch die junglück GmbH an unseren Mandanten sei nicht erfolgt. Daher verwende unser Mandant urheberrechtlich geschützte Produktfotos unerlaubt ohne Zustimmung der junglück GmbH. Dies sei eine Urheberrechtsverletzung im Sinne der §§ 15, 16, 19a UrhG.  

Forderungen:

Aufgrund der angeblichen Urheberrechtsverletzung verlangt die Kanzlei Resmedia von unserem Mandanten, dass dieser die Fotos unverzüglich aus seinem eBay-Angebot entfernt. Weiterhin verlangt die Gegenseite, dass unser Mandant eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt. Damit würde sich unser Mandant dazu verpflichten, die angebliche Urheberrechtsverletzung in Zukunft nicht zu wiederholen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen müsste er eine Vertragsstrafe an die junglück GmbH zahlen. Der Abmahnung ist ein vorformuliertes Muster einer solchen Unterlassungserklärung beigefügt. Darin befindet sich eine pauschale Vertragsstrafenregelung in Höhe von 3.000,00 € pro Verstoß. Wir raten grundsätzlich davon ab, Unterlassungserklärungen mit pauschaler Vertragsstrafenregelung zu unterschreiben.

Außerdem soll unser Mandant auch die Abmahnkosten erstatten, die mit 1.324,60 € beziffert werden.

Unsere Tipps für Abgemahnte: 

Bei dem hier relevanten Urheberrecht handelt es sich um ein Spezialgebiet des deutschen Zivilrechts. Für urheberrechtliche Abmahnungen gelten gemäß § 97a UrhG bestimmte Formanforderungen. Ob diese im Einzelfall erfüllt wurden und die Abmahnung daher prinzipiell möglicherweise wirksam ist, bedarf der Einzelfallüberprüfung. Ein spezialisierter Ansprechpartner für diese Frage ist ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. 

Wichtig ist, dass man eine Abmahnung grundsätzlich nicht ignorieren sollte. Dies würde der Gegenseite nach Fristablauf ermöglichen, gerichtliche Schritte einzuleiten. Es ist aber auch nicht ratsam, die einer Abmahnung beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Hierin könnte ein Schuldeingeständnis gesehen werden. 

Wo finde ich weitere Informationen?

Unsere Kanzlei hat zahlreiche weitere Informationen zu dem Thema Bilder-Abmahnungen auf einer speziell dafür eingerichteten Webseite zusammengefasst. Sie erreichen diese unter www.anwalt-bild.de. Dort finden Sie unter anderem auch ein FAQ (Frequently Asked Questions) zu dem Thema Umgang mit Bilder-Abmahnungen und Ansprüchen bei Verletzungshandlungen. Schauen Sie gerne einmal vorbei!

Wurden Sie abgemahnt?

Sofern Sie ebenfalls Betroffener einer Abmahnung sind, bieten wir Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns hierfür Ihr Abmahnschreiben bequem per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen Sie uns unter 02307-17062 an. Wir beraten und vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.


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