Bis 10. Januar 2025: Befreiende Händlermeldung Urheberrechtsabgabe PC, Mobiltelefone, Tablets u.a.
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Unternehmen, die abgabepflichtige Geräte und Speichermedien wie PCs, Tablets, Mobiltelefone und andere Speichermedien vertreiben, sollten Sie bis spätestens 10. Januar 2025 Ihre Handelsware an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) melden!
Befreiung von der Abgabepflicht
Durch eine rechtzeitige Meldung der Handelsware an die ZPÜ werden Händler gem. § 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG für die Handelsware von der Abgabepflicht nach §§ 54 ff. UrhG frei! Es geht um alle abgabepflichtigen Geräte und Speichermedien gem. §§ 54 ff. UrhG, die Sie in Deutschland eingekauft haben, die also nicht importiert oder selbst hergestellt wurden.
Wichtig: die Meldung muss die richtigen, vollständigen Angaben enthalten!
Die Meldung muss v.a. enthalten:
- Art und Stückzahl der Geräte- und Speichermedien, die im letzten 2. Kalender-Halbjahr 2023 (dem letzten Kalenderhalbjahr vor der Meldung) in Deutschland in Verkehr gebracht haben
- Marke und ggf. Baureihe der Geräte und Speichermedien
- die Bezugsquelle jeder Lieferung, als Name/Firma und Adresse Ihres Lieferanten in Deutschland
Hintergrund Urheberrechtsabgabe
Die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) erhebt die urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, die IT-Unternehmen in Deutschland in Verkehr bringen. Neben den Herstellern und Importeuren haften auch die Händler für die Abgaben, können sich davon aber durch eine rechtzeitige Meldung jeweils zum 10. Januar und 10. Juli eines Jahres befreien!
Es geht u.a. um folgende Geräte und Forderungen der ZPÜ:
- PC – Forderung/Tarif der ZPÜ: 13,1875 EUR je Stück; für sog. Business PC und Workstations fordert die ZPÜ 4,00 EUR je Stück
- Tablets – 8,75 je Stück; für sog. Business-Tablets: EUR 3,50 je Stück
- Mobiltelefone, Smartphones – 6,25 je Stück; für sog. Business-Mobiltelefone: 3,125 EUR je Stück
- Smartwatches – 1,50 EUR Stück
- Verschiedene Geräte der Unterhaltungselektronik
- Externe Festplatten, NAS, Multimedia-Festplatten
- USB-Sticks und Speicherkarten (SD, CF, u.a.) – 0,30 EUR je Stück
- u.a.m.
Was können wir für Sie tun?
Wir, Vy – Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte – haben umfangreiche Erfahrung mit den Forderungen der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) und den deutschen und europäischen Verwertungsgesellschaften wie z.B. der österreichischen Austro Mechana, der französischen Copie France oder der niederländischen Stiching de Thuiskopie!
Seit fast 20 Jahren beraten und unterstützen kleine und mittelständische, in- und ausländischen Hersteller, Importeure, Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler von Vervielfältigungsgeräten wie PCs und Notebooks, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches, Geräten der Unterhaltungselektronik sowie sog. Reprografiegeräten wie Druckern, Scanner und MFGs und diversen Speichermedien zu den Urheberrechtsabgaben und Forderungen der ZPÜ und der deutschen Verwertungsgesellschaften.
Wir vertreten unsere Mandaten und Mandantinnen in hunderten von Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof (beratend/in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BGH-Anwalt) und ggf. vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH!
Zudem haben wir ein eingespieltes Netzwerk an Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in Österreich, Frankreich, Dänemark, der Schweiz und anderen europäischen Ländern, um auch dort eine optimale Beratung und Vertretung sicherstellen zu können!
Weitere Informationen zur Urheberrechtsabgabe finden Sie hier!
Gerne übernehmen wir auch Ihre Verteidigung gegen die Forderungen der ZPÜ und der deutschen und europäischen Verwertungsgesellschaften, beraten Sie dazu, und unterstützen Sie bei der fristgerechten Erteilung der richtigen Auskünfte / Meldung und ggf. bei dem Beitritt zu einem Gesamtvertrag oder bei der Verhandlung eines Vergleichs mit der ZPÜ!
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