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„Black Friday“-Abmahnung – was tun?

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Aktuell wird im Internet gerade über eine neue Abmahnwelle gesprochen. Sie betrifft die Marke „Black Friday“. Die Abmahnung soll im Auftrag der Super Union Holdings Ltd, Wanchai, HK ausgesprochen werden. Auf diese ist unter der Registernummer 302013057574 tatsächlich die Wortmarke Black Friday geschützt. Nach unserem Kenntnisstand hat die Super Union Holdings Ltd der Black Friday GmbH die Nutzungsrechte an dieser Marke eingeräumt, wobei die Black Friday GmbH sogar selber Nutzungsrechte an Dritter einräumen darf.

Was genau schützt die „Black Friday“-Marke?

Die Marke „Black Friday“ wurde am 20. Dezember 2013 eingetragen und sie betrifft „lediglich“ die Klassen 9, 35, 41. Auch wenn ein Werben mit Black Friday im Moment sicher nicht besonders geschickt ist, ist die Untersagungsmöglichkeit nicht so umfassend, wie es im Internet und Artikeln von Kollegen den Anschein haben mag.

Wer versendet die „Black Friday“-Abmahnung?

Die Abmahnung wird nach Berichten aus dem Internet durch Hogertz LLP Rechtsanwälte für die Super Union Holdings Ltd. ausgesprochen.

Was wird in der „Black Friday“-Abmahnung gefordert?

Die Forderung betreffen die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Kostenerstattung wobei die Höhe hier offenkundig differiert. Häufig werden aber Streitwerte von 100.000,00 EUR genannt. Das bedeutet erhebliche Abmahnkosten von mehreren tausend Euro.

Besonderheiten und Probleme – Durchsetzbarkeit eigener Forderung, Sicherheit über § 110 ZPO!

Zunächst erscheint die Eintragung der Wortmarke überraschend, nach Berichten laufen derzeit auch Löschungsbemühungen. Ob diese erfolgreich sein werden, wird sich zeigen. Solange die Marke eingetragen ist, kann der Markeninhaber daraus vorgehen. Unabhängig von dem Ausgang eines streitigen Verfahrens stellt sich bei der Super Union Holdings Ltd, Wanchai, HK natürlich die Frage, inwieweit selbst bei einem Obsiegen die eigenen Prozesskosten durchsetzbar sind. Kämpferischen Abgemahnten und Kollegen sei insoweit der § 110 ZPO wärmstens ans Herz gelegt, wonach Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb EU und EWR haben auf Verlangen des Beklagten hinsichtlich der Prozesskosten Sicherheit hinterlegen müssen.

Was tun bei einer „Black Friday“-Abmahnung?

Dr. Wachs Rechtsanwälte sind seit nunmehr knapp 10 Jahren im Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz schwerpunktmäßig beschäftigt. Wir sind seit Gründung in Hamburg ansässig, vertreten aber Ratsuchende bundesweit. Nutzen Sie die kurze kostenlose Ersteinschätzung und testen Sie unser Beratungsniveau, wenn Sie eine „Black Friday“-Abmahnung erhalten haben.


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