„Black Friday“ – Es drohen Abmahnungen bei Verwendung dieses Begriffs wegen Markenrechtsverletzung!

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Im Oktober 2016 hat sich das chinesische Unternehmen „Super Union Holdings Ltd.“ In Deutschland die Wortmarke „Black Friday“ sichern lassen, um sie vor der Benutzung durch Dritte zu schützen. Kurz darauf begannen auch die Abmahnungen des Unternehmens. Gerügt wurde die Verwendung der Wortmarke bei vielen deutschen Unternehmen, die damit lediglich einen besonderen Rabatttag kennzeichnen wollten, wie es in den USA bereits seit Jahren der Fall ist. Dort beginnt mit dem Black Friday traditionell das Weihnachtsgeschäft und Geschäfte werben im stationären Handel und auch Online mit Rabatten.

Löschungsantrag hat Erfolg

Daraufhin hatten einige Onlinehändler beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen Löschungsantrag für diese Wortmarke gestellt. Im April 2018 ist das Amt dem nachgekommen und hat die Löschung der Wortmarke „Black Friday“ bekanntgegeben. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass es dem Begriff an Unterscheidungskraft mangele und er für die Benutzung durch die Allgemeinheit freigehalten werden muss. Die Eintragung als Wortmarke hätte somit niemals stattfinden dürfen.

Löschung noch nicht rechtsverbindlich

Die chinesische Markeninhabern hat derzeit aber noch die Möglichkeit, Beschwerde beim Bundespatentgericht einzureichen. Die Löschung der Wortmarke ist also noch nicht rechtsverbindlich, und daher sind Abmahnungen auch weiterhin noch möglich. Dementsprechend ist bei der Verwendung des Begriffs bei Händlern Vorsicht geboten und gegebenenfalls sollte auf ähnliche oder Ersatzbegrifflichkeiten zurückgegriffen werden. Die Marke muss also wie jede andere Marke behandelt werden.

Unser Rat

Aufgrund der regelmäßig sehr weiten Fassung von Unterlassungserklärungen sowie der hoch angesetzten Vertragsstrafen ist das Risiko, dass Verstöße später mit enorm hohen Kosten verbunden sind, extrem hoch. Deshalb sollte die vorgefertigte Unterlassungserklärung durch einen Fachanwalt geprüft und wenn möglich modifiziert werden. Sprechen Sie uns hierzu gern an!

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Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

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