Blasenvorfall falsch operiert: 65.000 Euro

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Vergleich vom 18.09.2019 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche 65.000 Euro zu zahlen.

Die 1963 geborene Hausfrau litt unter einer Vorwölbung der Blase bis in den Scheideneingang (Zystocele). Die Gebärmutter war stark vergrößert und füllte nahezu das gesamte kleine Becken aus. Wegen Darmentleerungsstörungen und eines Fremdkörpergefühls im Scheideneingang rieten die Operateure zur Entfernung der Gebärmutter über die Scheide und die Versenkung des Blasenvorfalls durch ein Kunststoffnetz im Bereich der vorderen Vaginalwand.

Einen Tag nach der Operation zeigte sich ein Nierenstau rechts. Die Schienung des rechten Harnleiters misslang. In einer Nachoperation stellte sich heraus, dass der rechte Harnleiter beschädigt war. Es musste ein neuer Harnleiter aus einem Stück Darm geformt und eingesetzt werden, um den Abfluss des Urins aus der rechten Niere wieder herzustellen. Nach diesen Operationen litt die Mandantin unter Schmerzen bei der Stuhlentleerung, Unterbauchbeschwerden und einem Blähbauch. Ein Nachbehandler stellte fest, dass das Kunststoffnetz im hinteren Anteil extrem gespannt war.

Die Mandantin hatte weiterhin Unterbauchbeschwerden, Schmerzen beim Geschlechtsverkehr, Laufen, Sitzen und Stehen. In einer weiteren Operation in einem Nachfolgekrankenhaus wurde das Netz gespalten, um den Zug von der Verankerung im Unterleib zu nehmen. Postoperativ kam es zu erheblichen Blasenentleerungsbeschwerden.

Da bei der Revisionsoperation der linke Harnleiter verletzt wurde, erhielt die Patientin drei Monate lang einen künstlichen Urinausgang. Anschließend erfolgte eine neue Harnleitereinpflanzung. Seit den Operationen leidet die Mandantin unter permanenten Unterbauchbeschwerden. Geschlechtsverkehr ist wegen starker Schmerzen, Druck und zum Teil Schwellungen in der Vagina nicht mehr möglich. Sie ist auch psychisch stark belastet.

Ich hatte dem Krankenhaus mit einem privaten Gutachten vorgeworfen, die erste Operation fehlerhaft nach einer veralteten Methode, die nicht mehr dem Standard des Jahres 2013 entsprach, durchgeführt zu haben. Die Klägerin sei vor der Operation nicht darüber aufgeklärt worden, dass das Einbringen eines vorderen Netzes zur Korrektur der Zystocele lediglich bei Revisionsoperationen nach fehlgeschlagener Erstoperation durchgeführt wird. Wäre ihr dies vorher mitgeteilt worden, hätte sie sich für einen Bauchschnitt mit Erneuerung der seitlichen Scheidenaufhängungen durch ein Lateralrepair (Aufhängung der Scheide beidseits an den Bändern des Beckenknochens durch Setzen einzelner Nähte) entschieden.

Nach Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen haben die Richter den Hinweis erteilt: Nach dem Gutachten läge ein Aufklärungsfehler und damit ein rechtswidriger Eingriff vor. Der Mandantin hätte eine abdominale Operationsmethode ohne Netzeinlage empfohlen werden müssen. Bei der Netzeinlage handele es sich nur um eine zweite Option wegen der erhöhten Komplikationsrisiken. Die Mandantin habe ausgeführt, dass sie kein Netz gewollt habe. Eine Alternative sei ihr nicht angeboten worden. Im Aufklärungsbogen vor der Operation habe sie eindeutig die Einwilligung für eine operative Öffnung der Bauchhöhle (Bauchschnitt) erteilt.

Das Gericht sei überzeugt, dass die verbleibenden Beschwerden durch die Primäroperation ausgelöst worden seien. Bei der Höhe des Abgeltungsbetrages von 65.000 Euro sei der derzeitige Leidenszustand der Klägerin, insbesondere die Unmöglichkeit des Geschlechtsverkehrs sowie die zahlreichen Revisionsoperationen, die kausal auf die Durchtrennung der Harnleiter beruhten, zu berücksichtigen. Es erscheine ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 45.000 Euro angemessen. Der Restbetrag solle für materielle Schaden gezahlt werden.

(Landgericht Siegen, Vergleich vom 18.09.2019, AZ: 2 O 169/17)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Koch

Beiträge zum Thema