Blitzer: Sind die meisten Bußgeldbescheide fehlerhaft?

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Wenn Betroffene eines Bußgeldbescheids im Internet nach Hilfe suchen, stoßen sie häufig auf Aussagen, dass die meisten Bußgeldbescheide fehlerhaft sind. Dies ist nach Auffassung des Autors des Rechtstipps durchaus möglich. Doch ist die Konsequenz aus der Fehlerhaftigkeit tatsächlich ein Erfolg im Vorgehen im Verfahren?

Nichtigkeit des Bußgeldbescheids

Ein Bußgeldbescheid ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfg. Als solcher ist er nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfg). Diese Fälle sind in der Praxis extrem selten. Beispielsweise wäre dies der Fall, wenn die Person nicht anhand des Bescheids zugeordnet werden kann oder eine solche gar nicht existiert. Ein weiteres Beispiel wäre das Fehlen oder die Nichtzuordnung einer Behörde, die den Bescheid erlassen hat.

Erfolg im Einspruchsverfahren bei Anhörung eines anderen?

Zunächst ist zu prüfen, ob ein Einspruch eingelegt werden soll. Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen, hat viele Fälle erlebt, in welchen nicht der Betroffene selbst, sondern ein anderer Hausbewohner oder Verwandter gefahren ist und von der Behörde angehört wurde. In diesem Fall wäre es schlichtweg falsch, für den Betroffenen Stellung zu nehmen. Nach drei Monaten ist der Bußgeldbescheid nämlich verjährt. § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bestimmt:

„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“

Im Verfahren gegen den anderen kann dann der Sachverhalt und der wahre Betroffene aufgedeckt werden. Dieser ist dann freizusprechen. Gegen den tatsächlichen Täter ist eine Verfolgung aber wegen Verjährung nicht mehr zulässig.

Der Verfasser ist seit 18 Jahren im Verkehrsrecht spezialisiert und führt im Jahr bis zu 150 Verteidigungen in Ordnungswidrigkeitsverfahren in Bayern und Baden-Württemberg, fast ausschließlich persönlich vor den Amtsgerichten, durch. Er empfiehlt insbesondere, dass Betroffene sich einen Verteidiger suchen sollten, der die Gepflogenheiten und Gerichte vor Ort kennt.


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