Börsenbriefe, Aktien-Ratings, Aktien Kaufempfehlungen: Was tun bei Kursverlusten?
- 6 Minuten Lesezeit
Man könnte meinen, die Herausgeber von Börsenbriefen dürfen alles. Egal ob sie Penny-Stocks pushen bis sie crashen, Falschinformationen streuen oder bezahlte Kaufempfehlungen abgegeben, es gibt nichts was es nicht gibt.
1. Warnung
Die BaFin brachte hierzu nachstehende Meldung heraus:
15.03.2012, Stand:geändert am 05.04.2019
Was ist von Empfehlungen und Musterdepots in Börsenbriefen, über Telefon-Hotlines etc. zu halten?
Börsenbriefe geben die Meinung ihres Verfassers wieder. Wie der Verfasser zu seiner Einschätzung gekommen ist, sollte aus dem Börsenbrief hervorgehen. Auch sollte die Einschätzung mit Fakten belegt sein, sodass Sie diese nachvollziehen können. Fehlt es an solchen Fakten und gibt der Verfasser lediglich eine nicht weiter begründete, häufig außerordentlich positive Meinung kund, sollten Sie äußerst zurückhaltend sein.
Keinesfalls sollten Sie Empfehlungen und Musterdepots, von wem auch immer, blind folgen. Lassen Sie sich auch nicht unter Zeitdruck setzen ("Kaufen Sie schnell, sonst ist die Chance vorbei."). Grundsätzlich gilt: Kaufen Sie nicht etwas, was Sie nicht verstanden haben! Machen Sie sich unbedingt selbst ein Bild von den empfohlenen Wertpapieren. Wenn Sie keine vernünftigen Informationen finden, sollten Sie die Finger von den Aktien lassen. Häufig werden in Börsenbriefen die Aktien kleiner, kaum gehandelter Unternehmen empfohlen. Die Börsenpreise dieser Aktien können sich schnell stark verändern. Dazu braucht es in der Regel nur wenige Kauf- oder Verkaufsorders. Kommt es zum Beispiel aufgrund einer Empfehlung in einem Börsenbrief zu einem "Herdeneffekt", also zum gleichzeitigen Kauf durch viele Anleger, so kann der Preis schnell in schwindelerregende Höhen schießen, nur um wenige Tage später wieder in sich zusammenzufallen. Schon viele Anleger haben auf diese Weise ihr Geld verloren.
Zu guter Letzt: Es gibt an den Wertpapiermärkten nichts geschenkt. Wo (scheinbar) hohe und schnelle Gewinne winken, gibt es immer auch ein entsprechend hohes Risiko – bis hin zum Totalverlust Ihres eingesetzten Kapitals.
2. Beispiel
Im Jahres 2014 war es Markus Frick, welcher strafrechtlich für Marktmanipulationen bestraft wurde, weil er verschwieg, dass er für das Hochjubeln bestimmter Aktien Geld bekommen hatte.
3. Urteile
Es gibt aber mit Sicherheit immer noch viele weitere dubiose Marktteilnehmer wie Markus Frick, die doch tatsächlich glauben, unentdeckt bleiben zu können. Die Strafjustiz und die Zivilgerichte haben hier enge Grenzen gesetzt und geschädigte Anleger können, wenn sie in die Irre geführt wurden, Schadensersatzansprüche geltend machen. So heißt es geradezu exemplarisch in einem Zivil-Urteil vom Landgericht Heidelberg:
(...)
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Andererseits hat der Börsendienst die Empfehlung so zu erstellen, wie er sie versprochen hat. Wer - wie der Beklagte - sorgfältig überprüfte Verdienstmöglichkeiten anzubieten verspricht, hat selbst Ermittlungen anzustellen und darf insbesondere nicht ungeprüft die Empfehlungen anderer übernehmen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass der Anbieter des Börsendienstes jedenfalls die grundlegenden Kennzahlen des Unternehmens, das er empfehlen will, kennt und diese sorgfältig recherchiert hat. Der Beklagte hat hier selbst versprochen, dass er seine Informationen sorgfältig und gewissenhaft aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen zusammenstelle.
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Zur Darstellung in den Anlageempfehlungen gehört daher als Minimum, dass die Vermögenslage des Unternehmens hinreichend geprüft und die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Blick gehalten werden. Sind hier Besonderheiten vorhanden, die auf die Kaufentscheidung eines Anlegers entscheidenden Einfluss haben können, darf der Anbieter diese Informationen seinen Abonnenten nicht vorenthalten, wenn diese aus den öffentlichen Quellen ohne weiteres ersichtlich sind (vgl. BGH NJW 1978, 998).
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Stellt daher der Anbieter eine Aktie unter Verschweigen ungünstiger Faktoren deutlich als ungewöhnlich gewinnträchtig dar und hält er dadurch den Anleger von einer eigenen Prüfung der Umstände ab, liegt hierin eine Pflichtverletzung (vgl. BGH a.a.O.).
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Gleiches gilt auch, wenn die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Auskunftspflicht bei Anlagevermittlern herangezogen werden, wobei diese keine Beratung, sondern nur hinreichende Information des Anlegers schulden, so dass die Situation mit der vorliegenden vergleichbar ist. Auch wenn man also mit Blick auf die AGB des Beklagten unter Nr. 3.2. (Anlage K 16) davon ausgehen wollte, dieser schulde gerade keine Beratung, so ist er doch zur zutreffenden Auskunftserteilung verpflichtet.
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Ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagevermittlung demnach zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH WM 2007, 2228). Ähnlich liegt die Interessenlage hier.
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Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH a.a.O.; NJW-RR 1993, 1114 f; 2000, 998; 2003, 1690; 2007, 348 [349] Rn. 9; 2007, 925 Rn. 4; WM 2007, 1606 [1607] Rn. 8). 93 b) Im vorliegenden Fall ist dem Beklagten eine entsprechend verkürzte und damit unzutreffende und unzureichende Darstellung der Verhältnisse der empfohlenen Gesellschaften anzulasten. Dies würde sowohl nach den Grundsätzen zu den Pflichten beim Beratungsvertrag als auch beim bloßen Auskunftsvertrag eine Pflichtverletzung darstellen.
(...)
Der Bundesgerichtshof entschied einmal zur Haftung für den Herausgeber eines periodisch erscheinenden Börsenbriefes. Der Leitsatz zu diesem Urteil heißt dann:
Zur Haftung des Herausgebers eines periodisch erscheinenden Börsendienstes gegenüber einem Abonnenten, wenn eine Anlageempfehlung ohne die gebotene Sorgfalt erstellt worden ist.
Unter Textziffer a) wird dann argumentiert:
a)
Neben der bloßen aktuellen Information über Wirtschaftslage und Börsengeschehen stellte die "Beratung" für eine möglichst gewinnbringende Kapitalanlage und die Empfehlung für den Ankauf bestimmter ausgesuchter Wertpapiere, die einen raschen Kursanstieg erwarten lassen, einen wesentlichen Teil der von der Beklagten ihren Abonnenten versprochenen Leistung dar. Gerade für diese Empfehlungen zahlt der Bezieher des "Börsendienstes" in erster Linie den nicht geringen Bezugspreis. Dabei liegt die Besonderheit der Informationen in dem Umstand, daß sie zeitgebunden, dh nur innerhalb einer ganz eng begrenzten Frist sinnvoll verwertbar sind und alsbald - nämlich dann, wenn der vom Herausgeber vermittelte Informationsvorsprung gegenüber anderen Anlageinteressenten nicht mehr besteht - weitgehend wertlos sind.
Fazit
Wer Falschinformationen fahrlässig oder vorsätzlich verbreitet oder gar Märkte manipuliert indem er verschweigt, dies gegen Geld zu tun, haftet Geschädigten auf Schadensersatz.
Was ist nun zu tun?
Wir prüfen Ihre Beweismittel: Wann wurden welche Käufe oder Verkäufe nach welchen Informationen getätigt. Für Fragen rufen Sie uns einfach kostenfrei an
unter 0800 72 73 463
wir erklären alles.
REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei
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