Bonussparvertrag und Prämiensparvertrag: Ist die Kündigung durch die Sparkasse rechtens?

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Viele Sparkassen kündigen hochverzinste Prämiensparverträge. Kunden wehren sich gegen die Kündigungen. Einer dieser Fälle landete vor Gericht und letztlich vor dem Bundesgerichtshof.

Entscheidung des BGH vom 14.05.2019

Dieser entschied am 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, dass die Sparkasse durchaus zur Kündigung berechtigt sei.

Das Urteil ist bei näherer Lektüre jedoch nicht so verbraucherfeindlich, wie es zunächst den Anschein hat.

Der BGH ist nämlich davon ausgegangen, dass trotz eines ordentlichen Kündigungsrechts in den AGB der Sparkasse die Kündigung während der Zeit des Bonussparens stillschweigend ausgeschlossen sei. Danach sei die Sparkasse aber unter bestimmten Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt.

Voraussetzungen für die Kündigung

Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Verträge keine feste Laufzeit haben.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Sparkasse einen sachgerechten Grund für die Kündigung vorbringen kann. In der Regel wird sie als Kündigungsgrund das derzeitige Niedrigzinsumfeld anführen.

Höchste Prämienstufe erreicht?

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Höchststufe bei den Prämien erreicht ist. Die Verträge sehen einen Bonus bzw. Prämie für den jährlich erzielten Zinsertrag vor. Weiterhin ist vorgesehen, dass diese Prämie jedes Jahr bis zu einer Höchststufe ansteigt.

Vor Erreichen der Höchststufe ist eine Kündigung ohnehin ausgeschlossen. Warum der BGH ein Kündigungsrecht erstmals bei Erreichen der höchsten Prämienstufe annimmt, überzeugt in der Sache nicht. Die Vertragsbedingungen sahen im entschiedenen Fall vor, dass die Prämie bis zum Ablauf von 15 Jahren weiter ansteigt. Der BGH hat diesen Kündigungszeitpunkt damit begründet, dass durch die Prämienstaffel ein besonderer Bonusanreiz gesetzt wurde.

Allerdings muss man berücksichtigen, dass dieser Bonusanreiz nicht automatisch mit Ablauf von 15 Jahren entfällt.

BGH versucht den Ausgleich

Erkennbar ist der BGH um einen Ausgleich der Interessen bemüht. Er hat letzten Endes einen Mittelweg gesucht, um den Erwartungen der beiden Vertragspartner an den abgeschlossenen Prämiensparvertrag gerecht zu werden.

Dabei hat er Unterlagen außerhalb des eigentlichen Vertrages – wie z. B. einen Werbeflyer mit Berechnungsbeispiel – unberücksichtigt gelassen. Insoweit hat der BGH den Rechtsbindungswillen der Parteien verneint. Dies bedeutet, dass der Werbeflyer nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

Dies kann jedoch im Einzelfall durchaus anders zu beurteilen sein. Es kommt wie so häufig bei juristischen Auseinandersetzungen auf den Einzelfall an. Spielen entsprechende Berechnungsbeispiele, Flyer oder Broschüren, eine zentrale Rolle im Rahmen der Vertragsanbahnung, können diese sehr wohl zum Inhalt des Vertrages werden.

Was zwischen den Parteien im Einzelnen vereinbart wurde, hat letztlich das Gericht zu entscheiden. Auch im vorliegenden Fall hat der BGH den vorliegenden Vertrag interpretiert und sozusagen ergänzt: Der Kündigungsausschluss für 15 Jahre war in den Vertragsbestimmungen nicht vorgesehen, sondern wurde vom BGH hineininterpretiert.

Fazit

Kunden von Sparkassen sollten sich durch das hier besprochene Urteil des BGH keinesfalls entmutigen lassen. Es kommt auf die Einzelheiten des Vertrages sowie der Vertragsanbahnung an.

Wichtig ist, welche Unterlagen bei der Vertragsanbahnung verwendet wurden. Weiterhin sollten die AGB sowie die Prämienstaffel genau analysiert werden.

Dann ist eine verlässliche Entscheidung darüber möglich, ob der Vertrag vorzeitig kündbar war oder nicht.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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