Veröffentlicht von:

Bremen: Seit dem 09.09.20 dürfen Prostitutionsstätten öffnen!

  • 1 Minuten Lesezeit

Am 8. September 2020 wurde die Sechzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 der Freien Hansestadt Bremen (SechzehnteCoronaverordnung) veröffentlicht. Sie ist nach dem Tag ihrer Verkündung, also am 9. September 2020 in Kraft getreten. 

In Bezug auf das Prostitutionsgewerbe sieht die Verordnung lediglich eine Einschränkung vor: Gemäß § 4a der Verordnung ist die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. 

Demnach dürfen Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, Prostitutionsvermittlung darf wieder betrieben werden. 

Besondere Auflagen, wie etwa in Hamburg, sieht die Verordnung für Prostitutionsgewerbe nicht vor. Es gelten demnach die Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen des § 5 der Verordnung sowie die Regelungen des § 6 der Verordnung. 

Demnach muss der Betreiber/die Betreiberin

- sicherstellen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden

- ein Schutz-und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 oder bei gewerblichen Einrichtungen ein betriebliches Schutz-und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 2 erstellen

- bei Angeboten in geschlossenen Räumen alle Kundinnen und Kunden, Gäste oder Nutzerinnen und Nutzer in Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung zu erfassen.

§ 6 der Verordnung sieht weiterhin vor, dass Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, dann erlaubt sind, wenn "Hygienemaßnahmen getroffen werden, die geeignet erscheinen, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern".

In diesem Zusammenhang ist interessant, dass die Regelung nicht explizit von einer Maskenpflicht (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung) spricht. Wahrscheinlich dürfte das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bzw. eine entsprechende Verpflichtung im Bereich sexueller Dienstleistungen als "geeignete Hygienemaßnahme" im Sinne der Verordnung anzusehen sein. Betreiber, die eine solche Verpflichtung verhindern wollen, sollten dies vorab mit der zuständigen Behörde abstimmen. 




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Jochen Jüngst LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten